Inhalt

ARSozVerw
Text gilt ab: 01.11.2024
Fassung: 25.09.2024
10.
Zu § 22 FachV-SozVerw (Lehrgangszeugnisse)
1Die Lehrgangszeugnisse werden von der Akademie nach Anlage 1 erstellt und an die Ausbildungsbehörde zur Eröffnung übersandt. 2Das Original ist der Nachwuchskraft auszuhändigen, ein Abdruck ist zu den Ausbildungsakten zu nehmen. 3Das Staatsministerium (vgl. Nr. 2.1) und die jeweiligen Mittelbehörden und Obergerichte erhalten von der Akademie einen Abdruck.