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ARSozVerw
Text gilt ab: 01.11.2024
Fassung: 25.09.2024
8.
Zu § 20 FachV-SozVerw (Fachlehrgänge)

8.1

1In den Fachlehrgängen I und II liegt der Schwerpunkt der Lehrtätigkeit in der Vermittlung von Kompetenzen. 2Der Fachlehrgang III dient vor allem der Umsetzung des bislang Erlernten an komplexeren Sachverhalten, zudem führt er auf die Qualifikationsprüfung hin.

8.2

Die fachtheoretische Ausbildung richtet sich nach dem Curricularen Ausbildungsplan (CA).

8.3

Die Verteilung der Unterrichtsstunden auf die einzelnen Fachlehrgänge ist so zu gestalten, dass jeweils eine ausreichende theoretische Grundlage für den nachfolgenden berufspraktischen Ausbildungsabschnitt geschaffen wird.

8.4

Die Vermittlung der Lehrinhalte soll anhand moderner Lehrmethoden erfolgen; insbesondere sollen auch Methoden des selbstgesteuerten Lernens eingesetzt werden.