Inhalt

ARSozVerw
Text gilt ab: 01.11.2024
Fassung: 25.09.2024
25.
Zu § 54 FachV-SozVerw (Diplomarbeit)

25.1

Das Nähere zur Diplomarbeit regelt eine Diplomordnung, die der Fachbereich mit Zustimmung des Staatsministeriums erlässt.

25.2

1Zur Erstellung der Diplomarbeit werden die Studierenden je fünf Arbeitstage während des Fachstudiums und fünf Arbeitstage während des berufspraktischen Studiums (vgl. Nr. 20.6) freigestellt. 2Die Freistellung soll während der letzten fünf Arbeitstage vor sowie der ersten fünf Arbeitstage nach dem Beginn des Studienabschnitts III erfolgen.

25.3

1Im abzuhaltenden Fachgespräch über die Diplomarbeit soll der Prüfling anhand der Fragen der Prüfenden sein Thema und dessen Bearbeitung, seine wissenschaftliche Herangehensweise und Methodik, die verwendeten Quellen und Hilfsmittel sowie seine Ergebnisse und gezogenen Schlussfolgerungen reflektieren und nachvollziehbar darstellen, inwiefern ein wissenschaftlicher Erkenntnisgewinn gelungen ist. 2Dabei sollen die Prüfenden auch so nachhaken, dass bestmöglich erkenntlich wird, ob der Prüfling sich ausreichend mit dem Prüfungsgegenstand beschäftigt, angemessene wissenschaftliche Methoden angewendet und die Prüfungsleistung selbstständig, ohne fremde Hilfe und ohne unzulässige Hilfsmittel erbracht hat. 3Das Fachgespräch dient insbesondere dazu, die schriftliche Arbeit inhaltlich und methodisch zu verteidigen, Missverständnisse und Unklarheiten zu beseitigen sowie Stärken der Arbeit hervorzuheben und etwaige Schwächen zu relativieren.

25.4

Die Gesamtnote der Diplomarbeit wird der Nachwuchskraft im Anschluss an das Fachgespräch bekannt gegeben.

25.5

Die auf zwei Dezimalstellen errechnete Gesamtnote der Diplomarbeit wird nicht gerundet, die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.