Inhalt

ARSozVerw
Text gilt ab: 01.11.2024
Fassung: 25.09.2024
19.
Zu § 42 FachV-SozVerw (Studienabschnittsnote)

19.1

Der Fachbereich erstellt am Ende eines jeden Studienabschnitts ein Zeugnis nach den Anlagen 5a, 5b und 5c.

19.2

1Das Zeugnis ist den Nachwuchskräften zu eröffnen und zu den Ausbildungsakten beim Fachbereich zu nehmen. 2Ein Abdruck ist der Ausbildungsbehörde zu übersenden. 3Nr. 2.1 bleibt unberührt.