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ARSozVerw
Text gilt ab: 01.11.2024
Fassung: 25.09.2024
24.
Zu § 48 FachV-SozVerw (Zulassung zur Qualifikationsprüfung)

24.1

Die Zulassungsfiktion erfasst alle Nachwuchskräfte, die im Studienabschnitt III oder in den bis dahin zurückgelegten berufspraktischen Ausbildungsabschnitten nicht die Voraussetzungen der Nrn. 4.3.1 oder 4.3.2 erfüllen.

24.2

1Im Falle einer Wiederholung bei Nichtbestehen (§ 36 APO) gilt Nr. 24.1 entsprechend, wenn der Vorbereitungsdienst verlängert wurde. 2Im Falle einer Wiederholung zur Notenverbesserung (§ 37 APO) bedarf es für die Zulassung lediglich eines Antrags.