Inhalt
20.
Zu § 43 FachV-SozVerw (Grundsätze des berufspraktischen Studiums)
20.1
1Die Ausbildungsleitungen (vgl. Nr. 3.5) erstellen vor Beginn eines berufspraktischen Ausbildungsabschnitts die entsprechenden Ausbildungspläne. 2Die Nachwuchskräfte werden nach diesen für jede Station des berufspraktischen Ausbildungsabschnitts einem Ausbilder oder einer Ausbilderin oder nacheinander mehreren Ausbildern und Ausbilderinnen zugeteilt.
20.2
Die Nachwuchskräfte sollen auch über den allgemeinen Dienstbetrieb, die Organisation, die Geschäftsverteilung und die technischen Einrichtungen der Ausbildungsbehörde informiert werden.
20.3
1Die Inhalte der praktischen Ausbildung sind mittels lernfördernder Methoden zu vermitteln. 2Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Nachwuchskräfte vielseitig beschäftigt werden. 3Die Beschäftigung mit einfachen, sich ständig wiederholenden Arbeiten über einen längeren Zeitraum ist zu vermeiden. 4Ergänzend können auch dem Ausbildungsziel förderliche Exkursionen durchgeführt werden.
20.4
Nach den Rahmenvorgaben des Art. 35 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 LlbG können von den Ausbildungsbehörden oder in Abstimmung mit diesen auch praxisbezogene Lehrveranstaltungen während des berufspraktischen Studiums durchgeführt werden.
20.5
Zur weiteren Verknüpfung von Theorie und Praxis führen die Nachwuchskräfte bei ihren Ausbildungsbehörden und mit Unterstützung des Fachbereichs auch eine Projektarbeit zu einem praxisbezogenen Thema durch.
20.6
Während des berufspraktischen Studiums ist eine Freistellung von bis zu 60 Stunden für die Erstellung der Projektarbeit und eine Freistellung von fünf Arbeitstagen für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehen.