Inhalt
22.
Zu § 45 FachV-SozVerw (Berufspraktische Leistungsnachweise)
22.1
1Neben der Feststellung des Ausbildungsstandes ist die Förderung und Motivation der Nachwuchskraft ein wichtiges Ziel der Beurteilung in der Ausbildungspraxis. 2Die Zeugnisse beruhen daher stets auf einer durchgehenden Beobachtung der Nachwuchskraft und werden vom Ersteller im Rahmen eines fördernden Gespräches eröffnet (vgl. Nrn. 3.5 und 3.6).
22.2
Die Stationszeugnisse sind nach Anlage 3, die Abschnittszeugnisse nach Anlage 6 zu erstellen.
22.3
In den Zeugnissen sind Fach-, Methoden-, Sozial- und Digitalkompetenz zu bewerten; insbesondere ist mittels einer verbalen Erläuterung auch auf besondere Stärken oder noch bestehende Schwächen der Nachwuchskraft einzugehen.
22.4
Schriftliche Äußerungen der Nachwuchskraft zu den Abschnittszeugnissen sind diesen beizunehmen und gegebenenfalls mit den Abdrucken gemäß Nr. 2.1 vorzulegen.
22.5
Alle Zeugnisse sind den Ausbildungsakten beizufügen.
22.6
Ein Abdruck der Abschnittszeugnisse ist dem Fachbereich zu übersenden.
22.7
Die Bewertung erfolgt anhand der Notenskala, wobei die Note 6 bei der Beurteilung der berufspraktischen Leistung nicht vergeben wird.
22.8
1Für die Kommunikation der Einschätzung über die erbrachten berufspraktischen Leistungen werden die vergebenen Noten in eine symbolhafte Rückmeldung der bewerteten Kompetenzen transformiert, um der Nachwuchskraft eingängig den Leistungsstand und etwaige Verbesserungsmöglichkeiten zu vermitteln. 2Die verwendeten Symbole entsprechen den folgenden Noten:
Doppelplus (++):
|
Note 1
|
Plus (+):
|
Note 2
|
Kreis (o):
|
Note 3
|
Minus (-):
|
Note 4
|
Doppelminus (--):
|
Note 5
|
22.9
1Das Gesamtergebnis im Zeugnis wird als Notendurchschnitt aller bewerteten Kompetenzen berechnet, wobei nur die ersten beiden Dezimalstellen verwendet werden und die dritte Dezimalstelle unberücksichtigt bleibt. 2Das errechnete Gesamtergebnis entspricht folgender Notenbezeichnung:
1,00 bis 1,50
|
„sehr gut“,
|
1,51 bis 2,50
|
„gut“,
|
2,51 bis 3,50
|
„befriedigend“,
|
3,51 bis 4,00
|
„ausreichend“,
|
4,01 bis 5,00
|
„ungenügend“.
|