Inhalt
22.
Zu § 45 FachV-SozVerw (Berufspraktische Leistungsnachweise)
22.1
1Neben der Feststellung des Ausbildungsstandes ist die Förderung und Motivation der Nachwuchskraft ein wichtiges Ziel der Beurteilung in der Ausbildungspraxis. 2Die Zeugnisse beruhen daher stets auf einer durchgehenden Beobachtung der Nachwuchskraft und werden vom Ersteller im Rahmen eines fördernden Gespräches eröffnet (vgl. Nrn. 3.5 und 3.6).
22.2
Die Stationszeugnisse sind nach Anlage 3, die Abschnittszeugnisse nach Anlage 6 zu erstellen.
22.3
In den Zeugnissen sind Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz zu bewerten; insbesondere ist mittels einer verbalen Erläuterung auch auf besondere Stärken oder noch bestehende Schwächen der Nachwuchskraft einzugehen.
22.4
Schriftliche Äußerungen der Nachwuchskraft zu den Abschnittszeugnissen sind diesen beizunehmen und gegebenenfalls mit den Abdrucken gemäß Nr. 2.1 vorzulegen.
22.5
Alle Zeugnisse sind den Ausbildungsakten beizufügen.
22.6
Ein Abdruck der Abschnittszeugnisse ist dem Fachbereich zu übersenden.