Inhalt

ARSozVerw
Text gilt ab: 01.11.2024
Fassung: 25.09.2024
18.
Zu § 41 FachV-SozVerw (Fachtheoretische Leistungsnachweise)

18.1

1Für die Vorgabe der Aufgabenstellungen oder Hausarbeitsthemen und die Bewertung der Leistungsnachweise ist der Fachbereich Sozialverwaltung zuständig. 2Bei der Bewertung werden nur ganze Noten erteilt. 3Die Notenskala ist möglichst auszuschöpfen.

18.2

1Die in § 41 Abs. 1 Satz 1 FachV-SozVerw genannten Studienfachgruppen gelten nur für den Schwerpunkt des jeweiligen Leistungsnachweises. 2Sie können jederzeit mit Studienfächern anderer Studienfachgruppen verknüpft werden.

18.3

Wird ein Studienabschnitt nicht bestanden, sind Leistungsnachweise, die in diesem Studienabschnitt geschrieben wurden, im Wiederholungsjahr neu zu schreiben und zu bewerten.

18.4

1Die Glaubhaftmachung der Verhinderung (§ 41 Abs. 2 Satz 4 FachV-SozVerw) erfolgt regelmäßig durch ein ärztliches Attest. 2Auf Verlangen des Fachbereichs hat die Glaubhaftmachung durch das Attest eines Amts- oder Vertrauensarztes oder einer Amts- oder Vertrauensärztin oder eines oder einer vom Fachbereich vorgeschlagenen Arztes oder Ärztin zu erfolgen.

18.5

1Zur Vorbereitung auf die zu erbringenden Leistungsnachweise können Übungen abgehalten werden. 2Der Fachbereich regelt, inwieweit die Teilnahme freiwillig ist.