Inhalt

ARSozVerw
Text gilt ab: 01.11.2024
Fassung: 25.09.2024
17.
Zu § 40 FachV-SozVerw (Inhalt des Fachstudiums)

17.1

Die Verteilung der Stunden auf die einzelnen Studienabschnitte ist im Curricularen Rahmenlehrplan so zu gestalten, dass jeweils eine ausreichende theoretische Grundlage für den nachfolgenden berufspraktischen Ausbildungsabschnitt geschaffen wird.

17.2

Die Vermittlung der Lehrinhalte soll anhand moderner Lehrmethoden erfolgen; insbesondere sollen auch Methoden des selbstgesteuerten Lernens eingesetzt werden.