Inhalt
23.
Zu § 46 FachV-SozVerw (Durchführung der Qualifikationsprüfung)
23.1
1Die Organisation und Durchführung der Qualifikationsprüfung obliegt dem Fachbereich. 2Er führt dabei die zusätzliche Bezeichnung „Geschäftsstelle der Prüfungsausschüsse“.
23.2
Die Aufgaben der Geschäftsstelle der Prüfungsausschüsse umfassen:
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Vorbereitung und Organisation der Sitzungen der Prüfungsausschüsse,
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Protokollierung und Vollzug von Beschlüssen der Prüfungsausschüsse,
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Organisation und Durchführung von schriftlicher und mündlicher Prüfung,
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Festsetzung der Reisekosten und Prüfungsvergütungen für Aufgabensteller, Gutachter, Prüfer, Aufsichtspersonen, Mitglieder der Prüfungsausschüsse,
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unterschriftsreife Erstellung der Prüfungszeugnisse sowie der Mitteilungen über die Zulassung zur Qualifikationsprüfung gemäß § 36 Abs. 1 und § 37 APO,
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Gewährung der Einsicht in die bewerteten Prüfungsarbeiten,
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Aufbewahrung der Prüfungsakten und der Prüfungsarbeiten.
23.3
Die Ausschreibung der Prüfung und des Zulassungsverfahrens sowie die Veröffentlichung des Hilfsmittelverzeichnisses als auch die Erstellung der Bescheinigungen über das Nichtbestehen der Prüfung verbleiben beim Staatsministerium.