Inhalt

Text gilt ab: 05.09.2023

3.   Verarbeitung personenbezogener Daten

3.1  

1Zur Einrichtung der Nutzerzugänge zu zentral bereitgestellten digitalen Kommunikations‑ und Kollaborationswerkzeugen und bei deren Nutzung werden die in den Abschnitten 7 und ggf. 4, Anlage 2 zu § 46 BaySchO sowie in der jeweiligen Anlage dieser Dienstvereinbarung dargestellten Daten importiert bzw. manuell eingepflegt und verarbeitet. 2Zum Ort der Datenspeicherung wird ebenfalls auf die jeweilige Anlage verwiesen. 3Für die dezentral bereitgestellten digitalen Kommunikations- und Kollaborationswerkzeuge ist dies in einer vergleichbaren Art und Weise in der Anlage gemäß § 1 Abs. 3 festzulegen.

3.2  

1Ebenfalls in der jeweiligen Anlage werden die administrativen Rechte der Schulen festgelegt. 2Der Regelung in Satz 1 liegt die Maßgabe zugrunde, den mit der Datenverarbeitung und -nutzung betrauten Personenkreis möglichst klein zu halten.

3.3  

1Eine über den in dieser Dienstvereinbarung und den Anlagen festgelegten Rahmen hinausgehende Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten bezogen auf die Nutzung digitaler Kommunikations‑ und Kollaborationswerkzeuge der Beschäftigten ist nicht zulässig. 2Die jeweils zu erstellende Anlage für dezentral bereitgestellte digitale Kommunikations‑ und Kollaborationswerkzeuge gemäß § 1 Abs. 3 muss diesbezüglich abschließend formuliert werden.

3.4  

Die Löschung der Daten erfolgt gemäß Nr. 5, Abschnitte 7 und ggf. 4, Anlage 2 zu § 46 BaySchO und ggf. der entsprechenden Anlage dieser Dienstvereinbarung bzw. entsprechend der jeweiligen Anlage für dezentral bereitgestellte digitale Kommunikations- und Kollaborationswerkzeuge gemäß § 1 Abs. 3.