Inhalt

Text gilt ab: 05.09.2023

1. Gegenstand und Geltungsbereich

1.1

Diese Dienstvereinbarung regelt die Einführung und Anwendung digitaler Kommunikations‑ und Kollaborationswerkzeuge1 zu den in den Abschnitten 7 und ggf. 4, Anlage 2 zu § 46 Bayerische Schulordnung (BaySchO) genannten Zwecken an staatlichen bayerischen Schulen und weiteren öffentlichen Einrichtungen in der schulaufsichtlichen Zuständigkeit des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus in der jeweils geltenden Fassung bzw. der jeweils aktuellen Bezeichnung und in der Version, in der die digitalen Kommunikations- und Kollaborationswerkzeuge
durch das Staatsministerium zentral oder
durch die Träger des Schulaufwandes dezentral
zur Verfügung gestellt werden.

1.2

1Ziel dieser Dienstvereinbarung ist es, die mit der Nutzung von digitalen Kommunikations‑ und Kollaborationswerkzeugen verbundenen Fragen mit Blick auf schutzwürdige Belange der Beschäftigten zu regeln. 2Die in der Dienstvereinbarung getroffenen Regelungen sind das Ergebnis der Abwägung der dienstlichen Belange mit den Rechten der betroffenen Beschäftigten.

1.3

1Die Einzelheiten zur konkreten Nutzung von digitalen Kommunikations‑ und Kollaborationswerkzeugen ergeben sich aus dieser Rahmendienstvereinbarung und ihren Anlagen (vgl. beiliegendes Anlagenverzeichnis) sowie ggf. weiteren schulspezifischen Anlagen. 2Dabei werden für jedes durch das Staatsministerium zentral bereitgestellte digitale Kommunikations‑ und Kollaborationswerkzeug anwendungsspezifische Regelungen in jeweils einer eigenen Anlage als spezielle programmbezogene Dienstvereinbarung bereitgestellt. 3Für jedes durch die Träger des Schulaufwandes dezentral bereitgestellte digitale Kommunikations‑ und Kollaborationswerkzeug ist gemäß einer Vorlage im Anhang dieser Dienstvereinbarung eine weitere anwendungsspezifische Regelung als spezielle programmbezogene Dienstvereinbarung durch die jeweilige Schule im Benehmen mit dem Träger des Schulaufwands zu erstellen und mit dem örtlichen Personalrat zu vereinbaren.

1.4

Die Dienstvereinbarung gilt auch für Dateien, die aus Gründen der Datensicherung erstellt werden (Backup‑Dateien).

1 [Amtl. Anm.:] Hierbei handelt es sich um einen Fachbegriff der ITK-Branche, vgl. z. B. UCC = unified communications and collaboration.