Inhalt

Text gilt ab: 05.09.2023

8.   Geheimnisträger

8.1  

1Das persönliche dienstliche E-Mail-Postfach eines Funktionsträgers ist nicht zur Kommunikation von Funktionsträgern im Rahmen der entsprechenden Funktion, die einer besonderen Geheimhaltungsverpflichtung unterfallen, bestimmt. 2Dies betrifft insbesondere Schulpsychologen, Beratungslehrer, Beratungsrektoren, Personalräte, Gleichstellungsbeauftragte, Schwerbehindertenvertrauenspersonen und -beauftragte, Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung.

8.2  

1Eine Kommunikation per E-Mail von Funktionsträgern im Rahmen der entsprechenden Funktion, die einer besonderen Geheimhaltungsverpflichtung unterfallen, findet im Rahmen eines gesonderten, dafür vorgesehenen dienstlichen E-Mail-Postfachs statt. 2Dieses Postfach muss nach außen erkennbar der jeweiligen Funktion des Postfachinhabers zugeordnet sein.

8.3  

Ein Zugriff nach § 7 auf die Kommunikationsinhalte in den gesonderten Postfächern und die Kommunikation mit diesen Postfächern ist ausgeschlossen.

8.4  

Die zur Kommunikation nach Abs. 2 und nach Nr. 3.4 des Abschnitt 7, Anlage 2 zu § 46 BaySchO ggfs. erforderlichen Anforderungen an die Datensicherheit regelt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Hinweise zur Nutzung der IT-Infrastruktur und des Internetzugangs an Schulen (Schulische IT-Infrastruktur und Internetzugang) vom 14. Juli 2022 (BayMBl. Nr. 436).

8.5  

Die Abs. 3 und 4 gelten in entsprechender Anwendung für die Nutzung sonstiger digitaler Kommunikations- und Kollaborationswerkzeuge im Sinne der Abschnitte 7 und ggf. 4, Anlage 2 zu § 46 BaySchO durch sog. Geheimnisträger.