Inhalt

Text gilt ab: 05.09.2023

9.   Technische und organisatorische Maßnahmen zum Datenschutz gemäß Art. 32 DSGVO

9.1  

1Der Zugang zu digitalen Kommunikations‑ und Kollaborationswerkzeugen erfolgt generell passwortgeschützt, bei besonderem Schutzbedarf ggf. zusätzlich durch geeignete Maßnahmen geschützt. 2Bereiche mit besonderem Schutzbedarf und Schutzmaßnahmen sind der Anlage zur Dienstvereinbarung zu entnehmen.

9.2  

Für die Anwendung von digitalen Kommunikations‑ und Kollaborationswerkzeugen werden geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO ergriffen, um ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.