Inhalt

Text gilt ab: 05.09.2023

10.   Rechte der Personalvertretungen

1Die jeweils zuständige Personalvertretung hat jederzeit das Recht auf Auskunft und Information zu allen das System betreffenden Fragen, soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben nach Art. 75a Abs. 1 Nr. 1 BayPVG erforderlich ist. 2Dies umfasst auch das Recht auf Einsicht und Überprüfung. 3Näheres ist in der jeweiligen Anlage zur Dienstvereinbarung zu regeln. 4Die Personalvertretung kann sich der Hilfe des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz bedienen.