Inhalt

Text gilt ab: 05.09.2023

2.   Zweck des Einsatzes von digitalen Kommunikations‑ und Kollaborationswerkzeugen

2.1  

1Digitale Kommunikations‑ und Kollaborationswerkzeuge dienen den in Nr. 1 der Abschnitte 7 und ggf. 4, Anlage 2 zu § 46 BaySchO genannten Zwecken. 2Die Bereitstellung derartiger Werkzeuge erfolgt überwiegend zu pädagogischen Zwecken. 3Auch ihr Einsatz zur Innen‑ und Außenkommunikation der Schule sowie den weiteren in Satz 1, Abschnitt 7, Anlage 2 zu § 46 BaySchO genannten Zwecken ist möglich, sofern dem datenschutzrechtliche oder datensicherheitstechnische Gründe nicht entgegenstehen.

2.2  

Derartige Werkzeuge sind ausschließlich zur dienstlichen Nutzung bestimmt.

2.3  

1Bei der Nutzung sind, was Inhalte wie auch Zeitpunkt der Arbeit mit dem Werkzeug angeht, die schulrechtlichen Vorgaben z. B. hinsichtlich der Unterrichtszeiten und die berechtigten Belange der Betroffenen zu achten. 2Die Dienststelle und der örtliche Personalrat können hierzu konkretisierende Dienstvereinbarungen beschließen.