Inhalt

Text gilt ab: 05.09.2023

6.   Protokollierung, Durchführung von Kontrollen und Auswertung der Protokoll‑ und Inhaltsdaten

6.1  

1Zum Zwecke des Datenschutzes und der Datensicherheit sowie zur Überwachung der Nutzungsregelungen können die in Nr. 3, Abschnitt 7 und ggf. 4, Anlage 2 zu § 46 BaySchO bzw. der jeweiligen Anlage dieser Dienstvereinbarung genannten Protokolldaten stichprobenweise oder im Einzelfall beim Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung gemäß Abs. 2 auswertet werden. 2Beim Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung dürfen darüber hinaus Inhaltsdaten ausgewertet werden.

6.2  

1Die Schulleitung initiiert die Einsichtnahme gemäß Nr. 1 und zieht dabei die örtlich zuständige Personalvertretung und den örtlich zuständigen Datenschutzbeauftragten (Art. 25 BayDSG) hinzu. 2Werden Vorkommnisse bekannt, die geeignet sind, die Interessen oder das Ansehen des Freistaats Bayern zu beeinträchtigen, so hat die verantwortliche Stelle umgehend geeignete Maßnahmen zur Aufklärung der Vorkommnisse zu ergreifen und erforderlichenfalls unverzüglich für Abhilfe zu sorgen. 3Im Übrigen werden die protokollierten Daten nicht zur Erstellung von Persönlichkeits- oder Leistungsprofilen der einzelnen Beschäftigten eingesetzt.

6.3  

1Bei Einsichtnahmen nach Abs. 1 ist der oder die Betroffene über das Ergebnis schriftlich zu unterrichten. 2Ihm oder ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

6.4  

1Aufzeichnungen zu Einsichtnahmen nach Abs. 1 sind unverzüglich zu löschen, soweit diese nicht oder nicht mehr für weitergehende Maßnahmen benötigt werden. 2Die Betroffenen werden nach Abschluss der Löschung unverzüglich darüber benachrichtigt. 3Im Übrigen gelten die Löschfristen der Nr. 5 Anlage 2 Abschnitt 7 BaySchO.

6.5  

Die Durchführung weiterer dienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen bleibt hiervon unberührt.

6.6  

Der Inhalt von Dateien, die aus Gründen der Datensicherung erstellt werden (Backup-Dateien), wird nicht als Hilfsmittel zur individuellen Leistungs‑ und Verhaltenskontrolle verwendet.