Inhalt

Text gilt ab: 05.09.2023

7.   Abwesenheitsassistent, Weiterleitung, Datenzugriff bei längerer Nichterreichbarkeit

7.1  

1Bei geplanter Abwesenheit eines Beschäftigten ist durch den Beschäftigten ein automatisierter Hinweis auf die Abwesenheit des Beschäftigten sowie auf seine Vertretung einzurichten (Abwesenheitsassistent). 2In dringenden Fällen richtet der/die Beschäftigte eine automatisierte Weiterleitung an eine vertretungsberechtigte Person an derselben Schule/Einrichtung ein, insbesondere soweit eine Abwesenheitsnachricht allein den dienstlichen Erfordernissen nicht gerecht wird.

7.2  

1Ein inhaltlicher Zugriff auf das dienstliche E-Mail‑Postfach eines Beschäftigten darf bei längerer Nichterreichbarkeit nur erfolgen, soweit dies für zwingende dienstliche Zwecke erforderlich ist, bspw. wenn die Inhalte für die weitere Sachbearbeitung benötigt werden. 2Der Zugriff wird unter Hinzuziehung der örtlich zuständigen Personalvertretung und des örtlich zuständigen Datenschutzbeauftragten durch die Schulleitung initiiert. 3Der Beschäftigte wird über den Zugriff unverzüglich unterrichtet.