Inhalt

Text gilt ab: 05.09.2023

12.   Inkrafttreten, Geltungsdauer

12.1  

Die Dienstvereinbarung tritt mit Wirkung vom 2. Dezember 2020 in Kraft und gilt, solange das jeweilige digitale Kommunikations‑ und Kollaborationswerkzeug
im Falle der durch das Staatsministerium zentralen Bereitstellung an staatlichen Schulen oder
im Falle der durch den Träger des Schulaufwandes gemäß § 1 Abs. 3 dezentralen Bereitstellung an der jeweiligen Schule
Anwendung findet.

12.2  

1Die Dienstvereinbarung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. 2Nach Ablauf der Dienstvereinbarung gelten ihre Regelungen bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung weiter. 3Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Kündigung der Dienstvereinbarung baldmöglichst einen neuen Vertrag abzuschließen.

12.3  

1Soweit einzelne Vorschriften der Dienstvereinbarung aufgrund anderweitiger rechtlicher Regelungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der Dienstvereinbarung im Übrigen hierdurch nicht berührt. 2Im Falle eines Widerspruchs zwischen der Dienstvereinbarung und den Anlagen gehen die Regelungen der Dienstvereinbarung vor. 3Dabei gelten die Regelungen dieser Dienstvereinbarung zwischen dem Staatsministerium und dem Hauptpersonalrat vorrangig vor möglichen Regelungen in entsprechenden Dienstvereinbarungen zwischen Schulen und dem jeweiligen örtlichen Personalrat.