Inhalt

Text gilt ab: 05.09.2023

5.   Leistungs‑ und Verhaltenskontrolle

5.1  

1Im Rahmen der Nutzung des von digitalen Kommunikations‑ und Kollaborationswerkzeugen werden keine Leistungsprotokolle der Beschäftigten erstellt. 2Eine individuelle Leistungs‑ oder Verhaltenskontrolle i. S. v. Art. 75a Abs. 1 Nr. 1 BayPVG findet nicht statt.

5.2  

Die Nutzung von Protokolldaten für Zwecke der Leistungs- und Verhaltenskontrolle ist unzulässig.

5.3  

1Auch mit Blick darauf, dass manche Angehörige des Lehrpersonals ggf. über einen längeren Zeitraum ausschließlich im Wege des Distanzunterrichts unterrichten, kann es erforderlich und angemessen sein, dass auch der Distanzunterricht zur Grundlage für einen Beitrag zur dienstlichen Beurteilung nach Maßgabe der Beurteilungsrichtlinien wird. 2Dies erfolgt ausschließlich in der Form, dass die im betreffenden Kommunikations‑ und Kollaborationswerkzeug verarbeiteten Daten einer Lehrkraft in deren Gegenwart und über deren Nutzerzugang von der Schulleitung eingesehen werden. 3Eine eigenmächtige Zuschaltung von weiteren Funktionen oder Berechtigungen wird ausgeschlossen.