Inhalt

Text gilt ab: 05.09.2023

11.   Weiterentwicklung des Verfahrens und künftige Zusammenarbeit

11.1  

Der Hauptpersonalrat wird über geplante Neu‑ und Weiterentwicklungen bzw. hier relevante Updates oder zusätzlich zentral bereitgestellte digitale Kommunikations‑ und Kollaborationswerkzeuge rechtzeitig und umfassend informiert.

11.2  

1Das Staatsministerium und der Hauptpersonalrat treten auf Antrag eines Vertragspartners zu gemeinsamen Besprechungen zusammen. 2Hierbei werden bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Dienstvereinbarung oder über die Einführung oder Anwendung von zentral bereitgestellten Kommunikations‑ und Kollaborationswerkzeugen im Sinne dieser Vereinbarung entsprechende Einzelproblemlösungen angestrebt.

11.3  

Die Regelungen in Abs. 1 und 2 sind für dezentral bereitgestellte digitale Kommunikations‑ und Kollaborationswerkzeuge gemäß § 1 Abs. 3 entsprechend auf das Verhältnis zwischen Schule und dem örtlichen Personalrat anzuwenden.