Inhalt

BayJBBek
Text gilt ab: 01.03.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 28.02.2029

4.   Teilnahmeberechtigung

4.1  

Zur Entgeltumwandlung und damit teilnahmeberechtigt sind folgende Beschäftigte:
a)
Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter der Leasingnehmer, die zum Zeitpunkt des Zustandekommens eines Einzelleasingvertrages in einem aktiven, nicht ruhenden Dienstverhältnis unmittelbar mit einem der Leasingnehmer stehen, soweit und solange hieraus ein Anspruch auf laufende Bezüge besteht.
b)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Leasingnehmer, sowie und solange aufgrund des bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf laufende Gehaltszahlungen besteht.
c)
Nicht teilnahmeberechtigt sind Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Sinne des § 4 Abs. 4 Buchst. a des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), Dienstanfänger sowie Beamtinnen und Beamte auf Zeit im Sinne des § 4 Abs. 2 Buchst. a BeamtStG, sofern ihre Amtszeit ab Beginn des Überlassungszeitraumes nicht mindestens drei Jahre andauert. Dasselbe gilt für befristet beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Abschlusses eines Einzelleasingvertrages weniger als drei Jahre fortbesteht. Nicht teilnahmeberechtigt sind ferner Personen, die ihren Vorbereitungsdienst im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Ausbildungsverhältnisses ableisten sowie Auszubildende in einem privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis, Praktikantinnen und Praktikanten sowie dual Studierende.

4.2  

1Das aktive Dienst- beziehungsweise Beschäftigungsverhältnis muss zu Beginn des Überlassungszeitraums unter Einbezug der gesetzlichen oder besonderen Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand gemessen an der gesetzlichen Regelaltersgrenze oder den besonderen Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand (Versorgung oder Rente) noch mindestens drei Jahre andauern. 2Bei der Bewertung des Drei-Jahreszeitraums sind auch andere, den Beschäftigten zu Beginn des Überlassungszeitraums bekannte Umstände zu berücksichtigen, deren Vorliegen oder Eintritt zur Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses vor Ende des Leasingzeitraums führen.

4.3  

Die Teilnahmeberechtigung besteht, soweit keine abweichende tarifvertragliche Regelung besteht, unabhängig vom Beschäftigungsumfang (Teil- oder Vollzeit), sofern und solange entsprechende Bezüge in einem Kalendermonat zur Verfügung stehen, die umgewandelt werden können.

4.4  

1Die Teilnahmeberechtigung beschränkt sich auf Personen, deren Wohn- und Dienstort in der Bundesrepublik Deutschland gelegen ist. 2Das Fahrrad muss im deutschen Bundesgebiet in Empfang genommen und zurückgegeben werden. 3Die Inspektionen und Wartungsleistungen sind von Kooperationspartnern des Dienstleisters vorzunehmen.

4.5  

1Beschäftigte, deren Bezüge zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrages von einer Pfändung betroffen sind, die zu diesem Zeitpunkt Schuldnerinnen oder Schuldner in einem laufenden Insolvenzverfahren sind oder die zu diesem Zeitpunkt damit rechnen müssen, dass sie vor Ende des Überlassungszeitraumes zahlungsunfähig werden, sind nicht teilnahmeberechtigt. 2Dies gilt, solange die jeweiligen Gläubiger des oder der jeweiligen Beschäftigten von dem jeweiligen Leasingnehmer aus den Bezügen für die Person pfändbare Beträge verlangen können, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe sie dieses Recht wahrnehmen.