Inhalt

BayJBBek
Text gilt ab: 01.03.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 28.02.2029

11.   Steuerliche Behandlung

11.1  

1Die Umwandlungsraten, die im Rahmen einer Entgeltumwandlung von den Bruttobezügen einbehalten werden, mindern die steuerpflichtigen Bruttobezüge und somit die steuerliche Belastung der Beschäftigten. 2Die steuerpflichtigen Bruttobezüge sind um den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung (vergleiche Nr. 11.4) zu erhöhen.

11.2  

1Die Nutzungsüberlassung eines geleasten Fahrrads durch den Leasingnehmer an einzelne seiner Bediensteten im Wege der Entgeltumwandlung stellt einen umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch dar (§ 3 Abs. 12 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes – UStG), der grundsätzlich die Voraussetzungen für die Unternehmereigenschaft nach § 2 Abs. 1 UStG erfüllt. 2Solange für den Freistaat Bayern § 2 Abs. 3 UStG a. F. zur Anwendung kommt (Inanspruchnahme der Optionsregelung in § 27 Abs. 22 Satz 3 und Abs. 22a UStG), liegt jedoch mangels Vorliegens eines Betriebs gewerblicher Art (§ 4 Abs. 1 KStG) keine unternehmerische Tätigkeit vor. 3Die Nutzungsüberlassung unterliegt insoweit nicht der Umsatzsteuer, im Gegenzug kann kein Vorsteuerabzug aus damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen (zum Beispiel Leasingraten) geltend gemacht werden. 4Nach Auslauf des Optionszeitraums (Beginn des Anwendungszeitraums von § 2b UStG) stellt die Überlassung der Fahrräder einen umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Vorgang dar. 5Die Umsätze sind in einer Umsatzsteuererklärung des Freistaates Bayern einzutragen. 6Die Höhe des Bezügeverzichts ist dabei grundsätzlich gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG als Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung heranzuziehen. 7Bei Bemessung nach der Höhe des Bezügeverzichts ist jedoch die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG zu prüfen; das heißt, es sind mindestens die Selbstkosten (zum Beispiel Leasingraten) nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG als Bemessungsgrundlage für die Nutzungsüberlassung durch die Leasingnehmer heranzuziehen. 8Es wird aus Vereinfachungsgründen aber nicht beanstandet, wenn als Bemessungsgrundlage für die entgeltliche Nutzungsüberlassung monatlich 1 % der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads berücksichtigt wird. 9Dieser Wert ist als Bruttowert anzusehen, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist (vergleiche Abschnitt 15.24 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses). 10Eine Prüfung der Mindestbemessungsgrundlage entfällt in diesem Fall. 11Im Gegenzug zur Besteuerung der Nutzungsüberlassung steht dem Freistaat Bayern als Leasingnehmer ein korrespondierendes Recht auf Vorsteuerabzug aus den unmittelbar mit der Nutzungsüberlassung zusammenhängenden Aufwendungen (zum Beispiel Leasingraten) zu. 12Dies gilt auch bei Inanspruchnahme der in den Sätzen 8 bis 10 genannten Vereinfachungsregelung.

11.3  

Für den Freistaat Bayern als Leasingnehmer übernimmt das Landesamt die Umsatzsteueranmeldung sowie die Umsatzsteuerabführung.

11.4  

1Der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrrads ist nach § 8 Abs. 2 Satz 10 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit den Gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder zur Steuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern vom 9. Januar 2020 (Bundessteuerblatt Teil I S. 174) in der jeweils geltenden Fassung zu bewerten. 2Als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung ist 1 % eines auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels der steuerlichen Bemessungsgrundlage anzusetzen. 3Steuerliche Bemessungsgrundlage ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer (vergleiche Randnummer 2 der Gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Steuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern vom 9. Januar 2020). 4Dieser geldwerte Vorteil schließt die Vorteile aus der Vollkaskoversicherung, den Inspektionsleistungen und der Mobilitätsgarantie mit ein. 5Mitgeleastes Zubehör oder Zusatzleistungen oder beides erhöhen die steuerliche Bemessungsgrundlage nach Satz 3 um deren um übliche Preisnachlässe geminderte Endpreise (regelmäßig der Verkaufspreis).

11.5  

1Auf den geldwerten Vorteil können im Lohnsteuerabzugsverfahren keine von der nutzenden Person selbst zu tragenden Kosten angerechnet werden. 2Diese Kosten können ausschließlich in der individuellen Einkommensteuererklärung der Beschäftigten geltend gemacht werden. 3Zur erleichterten Anrechnung dieser Kosten gegenüber dem Finanzamt weist das Landesamt den aus der privaten Nutzungsüberlassung des Fahrrads resultierenden geldwerten Vorteil gesondert auf der Lohnsteuerbescheinigung des oder der Beschäftigten aus.

11.6  

1Vertraglich darf den Leasingnehmern und ihren JobBike Bayern nutzenden Beschäftigten im Hinblick auf die ertragssteuerrechtliche Situation (vergleiche insbesondere BMF-Schreiben vom 19. April 1971, Bundessteuerblatt Teil I S. 264) kein Anspruch auf den Kauf des jeweiligen Fahrrads eingeräumt werden. 2Nach Ablauf des Einzelleasingvertrages kann der Dienstleister dem jeweiligen Beschäftigten oder der jeweiligen Beschäftigten ein Angebot zum Kauf des Fahrrads nebst Zubehör unterbreiten. 3Das Kaufangebot darf nicht Bestandteil von Einzelleasingverträgen sein und hat nach Ablauf des Leasingzeitraums gesondert zu erfolgen.

11.7  

Erfolgt durch den Dienstleister nach Ablauf des Einzelleasingvertrages ein Kaufangebot an die jeweiligen Beschäftigten, wird der Preis des Fahrrads anhand eines vom Dienstleister anzugebenden Prozentsatzes der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgelegt (Restwert).

11.8  

1Sofern das Fahrrad von den jeweiligen Beschäftigten zu einem geringeren Preis als dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG erworben wird, ist der Unterschiedsbetrag als geldwerter Vorteil aus einem solchen verbilligten Verkauf vom Dienstleister als steuerpflichtiger Arbeitslohn nach § 37b Abs. 1 EStG pauschal zu versteuern und aus dem Kaufpreis zu finanzieren. 2Der übliche Endpreis eines Fahrrads, das den Beschäftigten nach dem Ende des Überlassungszeitraums überlassen wird, kann aus Vereinfachungsgründen mit 40 % der auf volle 100 Euro abgerundeten steuerlichen Bemessungsgrundlage angesetzt werden (vergleiche Nr. 11.4 und Schreiben des BMF vom 17. November 2017, Bundessteuerblatt Teil I S. 1546, Tz. 3 und 4). 3Ein niedrigerer Wert kann nachgewiesen werden.

11.9  

1Sofern die Nutzungsüberlassung vor dem Ablauf des Überlassungszeitraums endet und der oder die Beschäftigte oder sein Rechtsnachfolger in das von ihm oder ihr bis zu diesem Zeitpunkt genutzte Fahrrad erwirbt, ermittelt sich der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG) aus Vereinfachungsgründen wie folgt: 2Der in Nr. 11.8 genannte Betrag ist um 1 von 60 der auf volle 100 Euro abgerundeten steuerlichen Bemessungsgrundlage (vergleiche Nr. 11.4) für jeden Monat der Restlaufzeit zu erhöhen. 3Ein niedrigerer Wert kann nachgewiesen werden. 4Die Besteuerung dieses geldwerten Vorteils wird gemäß § 37b Abs. 1 EStG vom Dienstleister vorgenommen.