Inhalt

BayJBBek
Text gilt ab: 01.03.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 28.02.2029

2.   Regelungsgegenstand

2.1  

1Diese Gemeinsame Bekanntmachung regelt die Zuständigkeit für die Umsetzung von JobBike Bayern und das Verfahren zur Beantragung eines Fahrrads im Rahmen von JobBike Bayern sowie die Bedingungen, unter denen die Beschäftigten JobBike Bayern in Anspruch nehmen können. 2Die Regelungen zur Überlassung eines Fahrrads im Rahmen von JobBike Bayern, insbesondere die Rechte und Pflichten der Beschäftigten, werden in dem Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrag zwischen dem jeweiligen Leasingnehmer und dem oder der jeweiligen Beschäftigten festgelegt. 3Das Muster des Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrages nach Satz 2 ist Bestandteil dieser Gemeinsamen Bekanntmachung.

2.2  

1Die Leasingnehmer stellen den Beschäftigten mit JobBike Bayern ein Dienstfahrradmodell auf Basis einer Entgeltumwandlung zur Verfügung. 2Die Leasingnehmer überlassen dabei den Beschäftigten für die dienstliche und private Nutzung Fahrräder für einen Zeitraum von 36 Monaten. 3Die Fahrräder werden auf der Grundlage von Einzelleasingverträgen zwischen dem Leasinggeber und den Leasingnehmern bereitgestellt. 4Die Leasingnehmer behalten von den monatlichen Bruttobezügen der Beschäftigten einen Teil in Höhe der Gesamtleasingrate für das jeweilige Fahrrad als monatliche Umwandlungsrate im Wege der Entgeltumwandlung ein und bedienen damit die Leasingrate für das jeweilige Fahrrad.

2.3  

Mit der Umsetzung von JobBike Bayern haben die Leasingnehmer den Dienstleister und den Leasinggeber beauftragt.