Inhalt

BayJBBek
Text gilt ab: 01.03.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 28.02.2029

7.   Pflichten

7.1  

Mit Abschluss des Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrages übernehmen die Beschäftigten die nachfolgend näher bestimmten Pflichten hinsichtlich des ihnen vom jeweiligen Leasingnehmer überlassenen Fahrrads.

7.2  

1Die Beschäftigten stimmen zu, dass ein Teil ihrer Bruttobezüge in Höhe der jeweiligen Umwandlungsrate monatlich als Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung von dem jeweiligen Leasingnehmer zum Zwecke der Entgeltumwandlung einbehalten wird. 2Diese Einwilligung kann während des Überlassungszeitraums nicht widerrufen werden.

7.3  

1Die Beschäftigten können aus ihrer Teilnahme an JobBike Bayern keinen Anspruch auf die Unterbreitung eines Kaufangebots für das überlassene Fahrrad nach Ablauf des Überlassungszeitraums gegen den jeweiligen Leasingnehmer, den Dienstleister oder den Leasinggeber ableiten. 2Die Beschäftigten dürfen lediglich Kaufangebote des Dienstleisters nach Ablauf des Überlassungszeitraums und in den Fällen von Nr. 7.6 sowie Nr. 10 annehmen. 3Den Beschäftigten steht es nach Ablauf des Überlassungszeitraums frei, das Fahrrad (ratenweise) zu kaufen, es privat zu leasen oder an den Kooperationspartner des Dienstleisters, bei dem es in Empfang genommen wurde, zurückzugeben.

7.4  

1Die Beschäftigten bestätigen mit der Übernahme des Fahrrads die Mängelfreiheit und vertragsgemäße Beschaffenheit des Fahrrads. 2Die Übernahme erfolgt entweder unmittelbar vom Kooperationspartner des Dienstleisters oder im Fall der Versendung des Fahrrads durch einen Paketdienstleister oder Spediteur. 3Nach Übernahme des Fahrrads bestätigen die Beschäftigten mit einem über die Onlineplattform erzeugten Code die Übernahme des Fahrrads. 4Die Beschäftigten verpflichten sich, das Fahrrad in der Zeit zwischen der Bereitstellung des Fahrrads und der vollzogenen Übernahme nicht zu benutzen (Nutzungsverbot). 5Stellen die Beschäftigten bei der Fahrradübernahme einen offensichtlichen Mangel am Fahrrad fest, haben sie die Übernahme zu verweigern und gegenüber dem Kooperationspartner Nachbesserung oder Nachlieferung zu verlangen. 6Bei Lieferung durch einen Paketdienst oder eine Spedition an den Beschäftigten oder an die Beschäftigte muss die Mängelrüge unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von fünf Tagen ab Erhalt des JobBikes gegenüber dem Lieferanten erfolgen. 7Ein Aufwendungsersatz dafür wird ausgeschlossen. 8Erkennen die Beschäftigten erst nach der Übernahme das Vorliegen eines Mangels, hat der oder die Beschäftigte dies im Namen und im Auftrag des Dienstherrn oder Arbeitgebers unverzüglich gegenüber Deutsche Dienstrad oder dem ausliefernden Fachhändler zu rügen und eventuelle kaufrechtliche Ansprüche aus § 439 BGB (Nachbesserung oder Nachlieferung) geltend zu machen. 9Die Leasingnehmer treten ihre Mängelgewährleistungsrechte einschließlich etwaig bestehender Garantieansprüche gegenüber dem Leasinggeber mit dem Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrag an die jeweiligen Beschäftigten ab. 10Die Beschäftigten sind verpflichtet, diese Mängelgewährleistungsrechte und Garantieansprüche im eigenen Namen gegenüber dem jeweiligen Kooperationspartner geltend zu machen. 11Ansprüche der Beschäftigten gegen den jeweiligen Leasingnehmer wegen Mängeln an dem ihnen überlassenen Fahrrad bestehen nicht.

7.5  

Die Beschäftigten sind verpflichtet, das ihnen überlassene Fahrrad nur zum bestimmungsgemäßen Gebrauch zu nutzen und stets in einem verkehrssicheren Zustand zu halten.

7.6  

1Die Beschäftigten sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine Wartung und Inspektion nach § 57 DGUV Vorschrift 70 (UVV-Prüfung) von einem Kooperationspartner des Dienstleisters durchführen zu lassen. 2Die erste Inspektion ist zwischen dem siebten bis einschließlich dem zwölften Monat, die zweite Inspektion zwischen dem 13. bis einschließlich dem 24. Monat und die dritte Inspektion zwischen dem 25. und dem 36. Monat des Überlassungszeitraums durchzuführen. 3Die Beschäftigten werden jeweils per E-Mail zur Durchführung der Inspektion und Wartung vom Dienstleister erinnert. 4Einzelheiten sind dem Informationsblatt „Inspektion und Wartung“ auf dem nur für die Beschäftigten einsehbaren Portal jobbike-bayern.de zu entnehmen. 5Nehmen die Beschäftigten trotz zweimaliger Aufforderung ihre Verpflichtung zur Durchführung der Inspektion und Wartung nicht wahr, kann der jeweilige Leasingnehmer den Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrag kündigen. 6In diesem Fall sind die jeweiligen Beschäftigten verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden entweder dem jeweiligen Leasingnehmer oder direkt dem Leasinggeber zu ersetzen. 7Außerdem sind die jeweiligen Beschäftigten zur Rückgabe des Fahrrads an den Dienstleister oder einen Kooperationspartner verpflichtet, es sei denn, sie nehmen alternativ ein Kaufangebot des Dienstleisters an und erfüllen dieses oder die Beschäftigten schließen nach einem entsprechenden Angebot direkt mit dem Leasinggeber einen Privatleasingvertrag.

7.7  

1Das Fahrrad ist gegen Diebstahl durch ein qualitativ hochwertiges Sicherheitsschloss zu sichern. 2Die Beschäftigten sind darüber hinaus verpflichtet, das abgestellte Fahrrad mit einem qualitativ hochwertigen Sicherheitsschloss an einem unbeweglichen Gegenstand (zum Beispiel verankerter Fahrradständer oder -bügel) gegen Diebstahl zu sichern, wenn es für mehr als 24 Stunden an einem öffentlichen Ort oder über Nacht abgestellt wird. 3Die Pflicht zur Sicherung des Fahrrads mit einem qualitativ hochwertigen Sicherheitsschloss besteht auch dann, wenn das Fahrrad in einem nicht abgeschlossenen Raum oder in einem abgeschlossenen, gemeinschaftlich genutzten Raum abgestellt wird.

7.8  

1Die Vornahme von Veränderungen am überlassenen Fahrrad ist grundsätzlich nicht zulässig. 2Insbesondere sind Veränderungen, die zu einer Leistungssteigerung des Fahrrads führen (sogenanntes Tuning) untersagt. 3Ein Anbau oder Tausch von Sattel, Lenkergriffen, Rädern, Pedalen, Klingel, Spiegel, Tacho oder sonstigen fest mit dem Fahrrad verbundenen Teilen ist jedoch zulässig, sofern diese Teile im Vergleich zur Erstausstattung mindestens gleichwertig oder höherwertig sind. 4Bei Rückgabe an den Leasinggeber sind die Beschäftigten zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verpflichtet, sofern das Fahrrad durch die Veränderungen nicht einen höherwertigen Zustand hat.

7.9  

1Die Beschäftigten sind verpflichtet, den Dienstleister über dessen Onlineplattform nach den dort genannten Vorgaben unverzüglich und unabhängig von der Schadensart über sämtliche Schäden zu informieren. 2Die Beschäftigten sind verpflichtet, auf Verlangen des Dienstleisters oder des Leasinggebers schriftliche Auskünfte zum Schadensfall zu erteilen und bei der Ermittlung von Schadensursache und Schadenshöhe mitzuwirken. 3Einzelheiten zu den Versicherungsleistungen im Schadensfall sind dem Informationsblatt auf dem nur für die Beschäftigten einsehbaren Portal jobbike-bayern.de „Versicherung und Mobilitätsgarantie“ zu entnehmen.

7.10  

1Die Beschäftigten haben das Fahrrad nach Ablauf des Überlassungszeitraums mit den entsprechenden Originalteilen oder höherwertigen Teilen in einem funktionsfähigen, ordnungsgemäßen und betriebssicheren Zustand zurückzugeben. 2Schäden am Fahrrad oder dem leasingfähigen Zubehör haben die Beschäftigten zu ersetzen, sofern diese nicht von den Versicherungsleistungen gedeckt sind oder es sich nicht um gebrauchstypischen Verschleiß handelt.

7.11  

1Sofern die Beschäftigten eine Verpflichtung aus dem Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrag verletzen, haben sie dem jeweiligen Leasingnehmer einen hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Die Beschäftigten können den Nachweis erbringen, dass dem jeweiligen Leasingnehmer keine oder geringere Kosten entstanden sind. 3Dienstrechtliche Disziplinarmaßnahmen oder arbeitsrechtliche Maßnahmen bleiben hiervon unberührt.