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BayJBBek
Text gilt ab: 01.03.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 28.02.2029

1.   Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift
a)
ist ein Fahrrad gemäß § 63a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft der auf ihm befindlichen Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird. Als Fahrrad gilt auch ein Fahrzeug, das mit einer elektrischen Trethilfe ausgerüstet ist, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer größten Nenndauerleistung von 0,25 Kilowatt ausgestattet ist, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 Kilometer pro Stunde oder wenn der Fahrer mit dem Treten oder Kurbeln einhält, unterbrochen wird. Diese Anforderungen sind auch dann erfüllt, wenn das Fahrrad über einen Hilfsantrieb verfügt, der eine Beschleunigung des Fahrzeugs auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 Kilometer pro Stunde, auch ohne gleichzeitiges Treten oder Kurbeln des Fahrers, ermöglicht (Anfahr- oder Schiebehilfe). Das Fahrrad muss neuwertig, das heißt, nicht gebraucht sein.
b)
ist leasingfähiges Zubehör bewegliche Sachen, die mit dem Fahrrad fest verbunden werden, dem Schutz des Fahrrads oder des oder der Beschäftigten dienlich sind und zusammen mit dem Fahrrad ausgewählt werden. Hierzu zählen insbesondere Fahrradlichter, Pedale, Getränkehalter, Gepäckträger, Akkus für E-Bikes sowie Klingeln. Nicht davon umfasst sind jedoch Helme, Fahrradschlösser (sofern nicht fest mit dem Fahrrad verbaut), Satteltaschen, Getränkeflaschen oder Fahrradcomputer. Das leasingfähige Zubehör muss neuwertig sein, das heißt, es darf nicht gebraucht sein.
c)
ist Leasingnehmer der Freistaat Bayern, die Bayerischen Staatsforsten, das Universitätsklinikum Würzburg, das Universitätsklinikum Regensburg, das Klinikum der Ludwig-Maximilians-Universität München, das Klinikum rechts der Isar der Technischen Universität München und das Universitätsklinikum Erlangen.
d)
ist Leasinggeber ein Unternehmen, das über die nach § 32 des Kreditwesengesetzes (KWG) erforderliche Erlaubnis zur Erbringung von Finanzierungsleasing im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 10 KWG verfügt und gegenüber dem jeweiligen Leasingnehmer das Fahrrad bereitstellt.
e)
ist Dienstleister ein Unternehmen, das sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von geleasten Fahrrädern (außer Finanzierungsleasing) gegenüber den Leasingnehmern erbringt.
f)
sind Kooperationspartner des Dienstleisters, die Gesamtheit der mit dem Dienstleister und dem Leasinggeber vertraglich verbundenen und von diesen benannten Fahrradfachhändler und Online-Anbieter, deren Geschäftszweck auf den Verkauf sowie die Wartung und Inspektion von Fahrrädern gerichtet ist.
g)
sind Beschäftigte, die bei einem der Leasingnehmer angestellten Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder bei einem der Leasingnehmer in einem aktiven Dienstverhältnis stehenden Richterinnen und Richter oder Beamtinnen und Beamten, die die in Nr. 4 genannten Voraussetzungen erfüllen und freiwillig von JobBike Bayern Gebrauch machen und denen ein Fahrrad von einem der Leasingnehmer überlassen wird.
h)
sind Familienangehörige Ehegatten, Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Eltern, Geschwister sowie Kinder und Pflegekinder von Beschäftigten, die im selben Haushalt leben.
i)
sind Versicherungsleistungen Leistungen zur Schadensfreistellung der Beschäftigten im Falle von Schadenseintritten, die entweder durch die Beschäftigten selbst, durch Dritte oder durch höhere Gewalt eingetreten sind.
j)
ist ein Störfall ein in der Person der oder des Beschäftigten liegender Grund, der einer Entgeltumwandlung zeitlich begrenzt („vorübergehender Störfall“) oder unbegrenzt („dauerhafter Störfall“) entgegensteht.
k)
sind Serviceleistungen Leistungen, die zugunsten der Beschäftigten im Rahmen der Nutzung eines leasingfähigen Fahrrads mitsamt Zubehör wie zum Beispiel Beratung, Wartung und Inspektion erbracht werden.
l)
sind Zusatzleistungen Leistungen zugunsten der Beschäftigten wie zum Beispiel Versand oder Transport bei Bestellung, Montage und Rücknahmeservice, die nicht den Versicherungs- und Serviceleistungen zuzuordnen sind.
m)
ist ein Überlassungszeitraum die Nutzungsdauer, für die der jeweilige Leasingnehmer dem oder der jeweiligen nutzenden Beschäftigten das Fahrrad zu den Bedingungen dieser Verwaltungsvorschrift und den Regelungen des Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrages überlässt. Sie beträgt 36 Monate.
n)
ist eine Onlineplattform eine vom Dienstleister betriebene elektronische Plattform, über die insbesondere
aa)
der Bereitstellungsprozess für das Fahrradleasing verbindlich ausgelöst wird,
bb)
der Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrag zwischen dem jeweiligen Leasingnehmer und dem oder der jeweiligen Beschäftigten geschlossen wird,
cc)
Daten zum Fahrrad und der Nutzung während des Überlassungszeitraums bereitgestellt werden,
dd)
Schadensereignisse im Zusammenhang mit dem jeweils genutzten Fahrrad gemeldet und Versicherungsleistungen abgewickelt werden können,
ee)
Störfälle gemeldet und verwaltet werden können.
o)
sind Gesamtleasingraten Leasingraten für die Bereitstellung des Fahrrads mitsamt leasingfähigem Zubehör einschließlich der Kosten für die Versicherungs- sowie Serviceleistungen (Inspektion und Wartung), der Umsetzungsleistungen und des Störfallmanagements ausgenommen der Zusatzleistungen. Die Gesamtleasingrate ist Grundlage für die Entgeltumwandlung.
p)
ist eine Umwandlungsrate der Betrag, um den im Wege der Entgeltumwandlung das Bruttoentgelt der Beschäftigten gemindert wird. Sie entspricht nach Höhe und Inhalt der Gesamtleasingrate.
q)
ist JobBike Bayern das Angebot von Leasinggeber und Dienstleister an die Leasingnehmer, ein Fahrrad auf Grundlage eines Einzelleasingvertrages zu leasen und dieses den Beschäftigten auf Grundlage eines Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrages zur dienstlichen und privaten Nutzung zu überlassen, wobei es den Beschäftigten freigestellt ist, das Angebot anzunehmen.