Inhalt

BayJBBek
Text gilt ab: 01.03.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 28.02.2029

9.   Leistungsumfang

9.1  

Die Beschäftigten können das Angebot von JobBike Bayern nach Ablauf des Überlassungszeitraums weitere Male in Anspruch nehmen, solange den Beschäftigten innerhalb eines Überlassungszeitraums jeweils nur ein Fahrrad überlassen wird und die Voraussetzungen in Nr. 4 erfüllt sind.

9.2  

Zur Fahrradnutzung sind neben den Beschäftigten auch Ehe- oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Eltern, Geschwister sowie Kinder und Pflegekinder, die im selben Haushalt leben, berechtigt.

9.3  

Die Teilnahme an JobBike Bayern umfasst neben der Fahrradüberlassung auch die Versicherungsleistungen einschließlich der Mobilitätsgarantie sowie die Serviceleistungen.

9.4  

1Nicht Gegenstand des Angebotes von JobBike Bayern sind Zusatzleistungen. 2Die Kosten für solche Leistungen haben die Beschäftigten selbst zu tragen. 3Sie sind nicht Gegenstand der Entgeltumwandlung.