Inhalt

BayJBBek
Text gilt ab: 01.03.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 28.02.2029

10.   Regelungen für Störfälle

Für den Eintritt von Störfällen nach Abschluss eines Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrages gelten die nachfolgenden Regelungen:

10.1  

1Werden Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter auf Antrag oder wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, findet keine Entgeltumwandlung mehr statt. 2Der Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrag wird beendet. 3Die Beschäftigten können in diesem Fall das Fahrrad (ratenweise) kaufen, zum Privatleasing übernehmen oder zurückgeben. 4Die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter haben dem Landesamt einen Nachweis über die (beantragte) Versetzung in den Ruhestand vorzulegen (Versetzungsurkunde oder Antrag auf Versetzung in den Ruhestand). 5Bei (dauerhafter) Dienstunfähigkeit ohne Versetzung in den Ruhestand findet bei Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern weiterhin eine Entgeltumwandlung statt. 6Die Versteuerung des Leistungsaustauschs (vergleiche Nrn. 11.2 und 11.3) und des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung (vergleiche Nr. 11.4) hat dann das Landesamt gleichwohl sicherzustellen.

10.2  

1Ab dem Zeitpunkt der Gewährung einer befristeten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sieht der Leasinggeber für die Dauer von bis zu 15 Monaten von einer Forderung der Gesamtleasingraten gegenüber dem jeweiligen Leasingnehmer ab (Freistellungszeitraum). 2Eine Entgeltumwandlung findet innerhalb dieses Freistellungszeitraums nicht statt; die Versteuerung des Leistungsaustauschs (vergleiche Nrn. 11.2 und 11.3) und des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung (vergleiche Nr. 11.4) hat das Landesamt gleichwohl sicherzustellen. 3Nach Ablauf des Freistellungszeitraums wird der Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrag beendet, sofern nicht eine Entgeltumwandlung aufgrund der wiederhergestellten Erwerbsfähigkeit möglich ist. 4Endet das Arbeitsverhältnis wegen Bezugs einer Erwerbsminderungsrente auf Dauer, findet keine Entgeltumwandlung mehr statt. 5Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können in diesen Fällen das Fahrrad (ratenweise) kaufen, zum Privatleasing übernehmen oder zurückgeben. 6Der Freistellungszeitraum kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die (dauerhafte) Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 43 SGB VI durch vorsätzliche Selbstverletzung, durch den Missbrauch von Betäubungsmitteln oder Alkohol oder durch absichtliche Selbstgefährdung herbeigeführt wurde. 7In diesen Fällen können die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Fahrrad (ratenweise) kaufen, zum Privatleasing übernehmen oder zurückgeben.

10.3  

1Sofern Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mehr als sechs Wochen krank sind, sieht der Leasinggeber für die Dauer der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, längstens aber für die Dauer von 15 Monaten, von einer Forderung der Gesamtleasingraten gegenüber dem jeweiligen Leasingnehmer ab (Freistellungszeitraum). 2Eine Entgeltumwandlung findet innerhalb dieses Freistellungszeitraums nicht statt; die Versteuerung des Leistungsaustauschs (vergleiche Nrn. 11.2 und 11.3) und des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung (vergleiche Nr. 11.4) hat das Landesamt gleichwohl sicherzustellen. 3Ist nach Ablauf des Freistellungszeitraums eine Entgeltumwandlung nicht mehr möglich, so wird der Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrag beendet. 4Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können in diesem Fall das Fahrrad (ratenweise) kaufen, zum Privatleasing übernehmen oder zurückgeben.

10.4  

1Sofern das Dienst- oder Arbeitsverhältnis durch Entlassung, Kündigung oder Aufhebungsvertrag, Altersrente für langjährig Versicherte, Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis beendet wird, findet keine Entgeltumwandlung mehr statt. 2Der Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrag wird beendet. 3Die Beschäftigten können in diesem Fall das Fahrrad (ratenweise) kaufen, zum Privatleasing übernehmen oder zurückgeben. 4Sofern das Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit dem Tod eines oder einer Beschäftigten endet, wird der Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrag beendet. 5Das Fahrrad ist von den Hinterbliebenen an den Leasinggeber zurückzugeben. 6Die Hinterbliebenen können die Rückgabe des Fahrrads durch (ratenweisen) Kauf oder Privatleasing verhindern. 7Zum Nachweis des Todes ist die Vorlage der Sterbeurkunde durch einen Hinterbliebenen erforderlich.

10.5  

1Im Falle der Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung sieht der Leasinggeber für die Dauer von 18 Monaten von einer Forderung der Gesamtleasingraten gegenüber dem jeweiligen Leasingnehmer ab (Freistellungszeitraum), sofern für eine Dauer von sechs Monaten bereits eine Entgeltumwandlung stattgefunden hat (Wartezeit). 2Eine Entgeltumwandlung findet innerhalb dieses Freistellungszeitraums nicht statt; die Versteuerung des Leistungsaustauschs (vergleiche Nrn. 11.2 und 11.3) und des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung (vergleiche Nr. 11.4) hat das Landesamt gleichwohl sicherzustellen. 3Ist nach Ablauf des Freistellungszeitraums eine Entgeltumwandlung nicht mehr möglich, etwa weil die Elternzeit verlängert wird oder der oder die jeweilige Beschäftigte das Dienst- oder Arbeitsverhältnis beendet, so wird der Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrag beendet. 4Die Beschäftigten können in diesem Fall das Fahrrad (ratenweise) kaufen, zum Privatleasing übernehmen oder zurückgeben. 5Wird die Elternzeit bereits innerhalb der Wartezeit von sechs Monaten in Anspruch genommen, bleibt der Leasingnehmer zur Fortzahlung der Gesamtleasingraten gegenüber dem Leasinggeber verpflichtet. 6Am Ende der Elternzeit wird in diesem Fall eine Aufrechnung der offenen Gesamtsumme der Umwandlungsraten, die in der Elternzeit fällig waren, mit den laufenden Bezügen vorgenommen, entweder in einer Summe oder über mehrere Monate verteilt, es sei denn, der oder die Beschäftigte bezahlt diese zuvor bereits an das Landesamt. 7Es soll hierdurch gerade vermieden werden, dass die Vergünstigung in Form des Freistellungszeitraums in Anspruch genommen wird, ohne dass eine ausreichende Entgeltumwandlung stattgefunden hat.

10.6  

1Sofern das Dienst- oder Arbeitsverhältnis aufgrund einer unentgeltlichen Freistellung des Beschäftigten oder einer Beurlaubung ohne Entgeltzahlung oder Dienstbezüge ruht, findet keine Entgeltumwandlung mehr statt. 2Der Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrag wird grundsätzlich beendet, wenn nicht das Landesamt im Einvernehmen mit dem Leasinggeber ein Absehen von der Forderung der Gesamtleasingraten je nach Einzelfall vereinbaren kann. 3Die Beschäftigten können in diesem Fall das Fahrrad (ratenweise) kaufen, zum Privatleasing übernehmen oder zurückgeben. 4In jedem Fall ist der jeweilige Leasingnehmer von den wirtschaftlichen Folgen der unentgeltlichen Freistellung freizustellen.

10.7  

1Sofern ein Beschäftigter oder eine Beschäftigte gegen wesentliche Bestimmungen aus dem Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrag verstößt, insbesondere das Fahrrad grob fahrlässig oder vorsätzlich beschädigt oder der Aufforderung zur Inspektion und Wartung mindestens zweimal nicht nachkommt, und Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses rechtfertigen, wird der Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrag beendet. 2Die Beschäftigten können in diesem Fall das Fahrrad (ratenweise) kaufen, zum Privatleasing übernehmen oder zurückgeben. 3Die Beschäftigten haben in diesem Fall die restlichen Gesamtleasingraten zu tragen oder den jeweiligen Leasingnehmer von der Zahlung der Gesamtleasingraten an den Leasinggeber freizustellen.

10.8  

1Werden bei einem Beschäftigten oder einer Beschäftigten Bezüge gepfändet und entfällt hierdurch die Möglichkeit zur Entgeltumwandlung, tritt die Insolvenz eines Beschäftigten oder einer Beschäftigten ein oder tritt ein Beschäftigter oder eine Beschäftigte vorzeitig in die Altersrente ein und wurde der Antrag auf Altersrente bereits vor dem Abschluss des Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrages gestellt, so findet eine Entgeltumwandlung nicht mehr statt. 2Der Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrag wird beendet. 3Die Beschäftigten können in diesem Fall das Fahrrad (ratenweise) kaufen, zum Privatleasing übernehmen oder zurückgeben. 4Die Beschäftigten haben in diesem Fall die restlichen Gesamtleasingraten zu tragen oder den jeweiligen Leasingnehmer von der Zahlung der Gesamtleasingraten an den Leasinggeber freizustellen.

10.9  

1Sofern Beschäftigte ihren Wohn- oder Dienstort an einen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlagern, wird der Überlassungs- und Entgeltumwandlungsvertrag beendet. 2Die Beschäftigten können in diesem Fall das Fahrrad (ratenweise) kaufen, zum Privatleasing übernehmen oder zurückgeben. 3Die Beschäftigten haben in diesem Fall die restlichen Gesamtleasingraten zu tragen oder den jeweiligen Leasingnehmer von der Zahlung der Gesamtleasingraten an den Leasinggeber freizustellen.