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BayVSA
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 09.12.2025
35.
Abhörschutzmaßnahmen

35.1

Dienststellen, in denen häufig Gespräche mit GEHEIM oder STRENG GEHEIM eingestuften Inhalten geführt werden, haben Vorkehrungen zu treffen, damit ihre Telekommunikations- und Informationstechnik nicht dazu missbraucht werden kann, um Raum- und Telefongespräche abzuhören.

35.2

1Dienststellen nach Nr. 36.1 haben grundsätzlich abhörgeschützte (VS-VERTRAULICH und GEHEIM) oder abhörsichere (STRENG GEHEIM) Besprechungsräume einzurichten. 2Sofern die Einrichtung solcher Räume nicht in allen Dienststellen nach Satz 1 möglich ist, haben diese die gegenseitige Nutzbarkeit zu regeln. 3Im Freistaat Bayern sollen mindestens zwei solcher Räume vorhanden sein. 4Die Räume sind im Einzelfall auch anderen Dienststellen zur Verfügung zu stellen.

35.3

1Für Räume nach Nr. 35.2 gelten die folgenden grundsätzlichen Anforderungen:
a)
verfügt die Dienststelle über einen Sicherheitsbereich, sollen sie grundsätzlich innerhalb dieses Sicherheitsbereichs eingerichtet werden;
b)
sie sind gegen den unbemerkten Zutritt Unbefugter zu schützen; Art und Umfang des Schutzes legt die Geheimschutzbeauftragte oder der Geheimschutzbeauftragte unter Berücksichtigung der Lage und des bestehenden Umgebungsschutzes fest;
c)
sie müssen mindestens eine akustische Dämpfung aufweisen, die ein Mithören von außen hinreichend ausschließt;
d)
sie sind so ausgeführt und ausgestattet, dass Versteckmöglichkeiten für Abhöreinrichtungen nach Möglichkeit beschränkt sind und Manipulationsprüfungen wirksam und in angemessener Zeit durchgeführt werden können.
2Abhörsichere Besprechungsräume sind zusätzlich so zu gestalten, dass auch eine unbefugte Übertragung von Gesprächen mittels technischer Hilfsmittel (Abhörgeräten) nach außen verhindert wird. 3Näheres regelt eine Technische Leitlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.

35.4

1Geräte, die geeignet sind Bild- und/oder Tonaufnahmen zu erstellen, zu speichern oder zu übertragen, zum Beispiel Mobiltelefone, Datenträger, Notebooks, Kameras, Diktiergeräte, Fitnesstracker, Smartwatches, dürfen in abhörgeschützten oder abhörsicheren Räumen nicht mitgeführt werden, wenn diese für Gespräche mit VS-VERTRAULICH oder höher eingestuftem Inhalt genutzt werden. 2Ausnahmen bedürfen im Einzelfall der Zustimmung der Geheimschutzbeauftragten oder des Geheimschutzbeauftragten.