Inhalt
32.
Planung und Durchführung
32.1
1Bei der Planung und Durchführung von Baumaßnahmen sind rechtzeitig Geheimschutzvorkehrungen zu treffen, soweit solche notwendig sind. 2Hierzu berät das Landesamt für Verfassungsschutz.
32.2
Bei der Planung von VS-Aktensicherungsräumen, VS-Arbeitsbereichen, VS-IT-Räumen und -Bereichen, Sicherheitsbereichen, Alarmanlagen zum Schutz von Verschlusssachen, Telekommunikationsanlagen und abhörsicheren oder abhörgeschützten Räumen ist das Landesamt für Verfassungsschutz beratend hinzuzuziehen.