Inhalt

BayVSA
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 09.12.2025
37.
VS-Registraturen

37.1

VS-Registraturen sollen, sofern vorhanden, in Sicherheitsbereichen eingerichtet werden.

37.2

1Außerhalb von Sicherheitsbereichen sind sie zu bewachen oder durch eine Alarmanlage technisch zu sichern. 2In beiden Fällen ist sicherzustellen, dass Unbefugte am Zutritt gehindert werden und dass ein Eindringen Unbefugter erkannt und hilfeleistenden Stellen gemeldet wird.