Inhalt
40.
Zutritts- und Zugangsmittel
40.1
Zutritts- und Zugangsmittel zu VS-Arbeitsbereichen, Sicherheitsbereichen, VS-Verwahrgelassen, abhörgeschützten und abhörsicheren Räumen, VS-IT, mit der VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen gehandhabt werden oder Systemen zur technischen Überwachung von Verschlusssachen sind so zu schützen, dass Unbefugte keinen Zugriff auf Verschlusssachen erhalten.
40.2
1Gegenständliche Zutritts- und Zugangsmittel sind grundsätzlich während der Dienstzeit in persönlichem Gewahrsam zu halten. 2Vor Verlassen des Dienstgebäudes sind sie grundsätzlich in einem VS-Verwahrgelass oder VS-Schlüsselbehälter zu verschließen. 3VS-Schlüsselbehälter sind möglichst zu beaufsichtigen. 4Der Verschluss von Zutritts- und Zugangsmitteln unterschiedlicher Nutzer erfolgt grundsätzlich getrennt. 5Die Schlüssel zu den VS-Schlüsselbehältern verbleiben im persönlichen Gewahrsam des Nutzers.
40.3
1Wissensbasierte Zutritts- und Zugangsmittel dürfen nur den Berechtigten bekannt sein. 2Sie sind zu ändern:
- a)
-
vor der erstmaligen Nutzung,
- b)
-
bei einem Wechsel der Berechtigten oder des Berechtigten,
- c)
-
nach deren Nutzung in Abwesenheit der Berechtigten oder des Berechtigten,
- d)
-
bei einem Verdacht, dass sie bekannt geworden sind und
- e)
-
mindestens alle zwölf Monate.
40.4
Zutritts- und Zugangsmittel nach Nr. 40.1 sind zentral zu verwalten und deren Ausgabe zu dokumentieren.
40.5
Für Notfälle sollen gegenständliche und wissensbasierte Reservezutritts- und -zugangsmittel in beschrifteten und versiegelten Umschlägen voneinander und von den Originalzutritts- und -zugangsmitteln getrennt in VS-Verwahrgelassen aufbewahrt werden.