Inhalt

BayVSA
Text gilt ab: 01.01.2026
Fassung: 09.12.2025
40.
Zutritts- und Zugangsmittel

40.1

Zutritts- und Zugangsmittel zu VS-Arbeitsbereichen, Sicherheitsbereichen, VS-Verwahrgelassen, abhörgeschützten und abhörsicheren Räumen, VS-IT, mit der VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen gehandhabt werden oder Systemen zur technischen Überwachung von Verschlusssachen sind so zu schützen, dass Unbefugte keinen Zugriff auf Verschlusssachen erhalten.

40.2

1Gegenständliche Zutritts- und Zugangsmittel sind grundsätzlich während der Dienstzeit in persönlichem Gewahrsam zu halten. 2Vor Verlassen des Dienstgebäudes sind sie grundsätzlich in einem VS-Verwahrgelass oder VS-Schlüsselbehälter zu verschließen. 3VS-Schlüsselbehälter sind möglichst zu beaufsichtigen. 4Der Verschluss von Zutritts- und Zugangsmitteln unterschiedlicher Nutzer erfolgt grundsätzlich getrennt. 5Die Schlüssel zu den VS-Schlüsselbehältern verbleiben im persönlichen Gewahrsam des Nutzers.

40.3

1Wissensbasierte Zutritts- und Zugangsmittel dürfen nur den Berechtigten bekannt sein. 2Sie sind zu ändern:
a)
vor der erstmaligen Nutzung,
b)
bei einem Wechsel der Berechtigten oder des Berechtigten,
c)
nach deren Nutzung in Abwesenheit der Berechtigten oder des Berechtigten,
d)
bei einem Verdacht, dass sie bekannt geworden sind und
e)
mindestens alle zwölf Monate.

40.4

Zutritts- und Zugangsmittel nach Nr. 40.1 sind zentral zu verwalten und deren Ausgabe zu dokumentieren.

40.5

Für Notfälle sollen gegenständliche und wissensbasierte Reservezutritts- und -zugangsmittel in beschrifteten und versiegelten Umschlägen voneinander und von den Originalzutritts- und -zugangsmitteln getrennt in VS-Verwahrgelassen aufbewahrt werden.