Inhalt
34.
Technische Sicherung von Verschlusssachen
34.1
1Technische Mittel zur Sicherung von Verschlusssachen müssen die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegten Anforderungen erfüllen. 2Dies gilt insbesondere für:
- a)
-
VS-Verwahrgelasse,
- b)
-
VS-Schlüsselbehälter,
- c)
-
Einbruch- und Überfallmeldeanlagen,
- d)
-
Zutrittskontrollanlagen,
- e)
-
VS-Transportbehälter,
- f)
-
VS-Verpackungen,
- g)
-
VS-Sicherheitstüren und -schlösser sowie
- h)
-
technische Mittel zur Vernichtung von Verschlusssachen.
34.2
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik gibt eine auf der Eignungsfeststellung basierende aktuelle Liste der geeigneten technischen Mittel als Technische Leitlinie heraus, die zu beachten ist.
34.3
Stehen keine technischen Mittel mit Eignungsfeststellung zur Verfügung, kann das Landesamt für Verfassungsschutz im Einzelfall auch dem Einsatz anderer technischer Mittel zustimmen, soweit diese einen vergleichbaren Schutz bieten.