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VVB
Text gilt ab: 30.12.2012
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2031
Fassung: 29.04.1981
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Verordnung über die Verhütung von Bränden
(VVB)
Vom 29. April 1981
(BayRS III S. 615)
BayRS 215-2-1-I

Vollzitat nach RedR: Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 215-2-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Verordnung vom 10. Dezember 2012 (GVBl. S. 735) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 38 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG)1) erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung

1) [Amtl. Anm.:] BayRS 2011-2-I

Inhaltsübersicht

I. Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Löschen von Bränden
II. Feuer und Licht
§ 3 Betrieb von Feuerstätten
§ 4 Feuer im Freien
§ 5 Brennstoffrückstände
§ 6 Zündhölzer, Kleingeräte, offenes Licht, Beleuchtungsgeräte
§ 7 Rauchen, Rauchverbot
III. Brandgefährliche Geräte und Arbeiten
§ 8 Elektrische Geräte
§ 9 Dunstabzugsanlagen
§ 10 Verbrennungsmotoren
§ 11 Feuergefährliche Arbeitsgeräte
IV. Brandgefährliche Stoffe
§ 12 Feste Brennstoffe
§ 13 Lagerung leicht entzündbarer fester Stoffe in Gebäuden
§ 14 Lagerung brennbarer fester Stoffe im Freien
§ 15 Lagerung leicht entzündbarer Ernteerzeugnisse im Freien
§ 16 Einlagerung selbstentzündlicher Ernteerzeugnisse
§ 17 Sonstige selbstentzündliche Stoffe
§ 18 Ballone
§ 19 Ausschmücken von Räumen
§ 20 Straßenfeste, Märkte und Veranstaltungen
V. Dachräume, Luken, Kamine, Rettungswege, Brandschutzeinrichtungen
§ 21 Nicht ausgebaute Dachräume, Luken, Kamine
§ 22 Rettungswege
VI. Anordnungen der Gemeinden
§ 23 Zuständigkeit
§ 24 Weitergehende Anordnungen
§ 25 Ausnahmen
VII. Schlußvorschriften
§ 26 Sachlicher Geltungsbereich
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 1
Anwendungsbereich
1Diese Verordnung findet mit Ausnahme von § 9 keine Anwendung, soweit bundesrechtliche oder besondere landesrechtliche Vorschriften bestehen. 2Sie findet insbesondere keine Anwendung, soweit das Chemikaliengesetz, das Arbeitsschutzgesetz, das Produktsicherheitsgesetz sowie das Sprengstoffgesetz und die jeweils auf Grundlage dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen Regelungen enthalten zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz durch Brand.
§ 2
Löschen von Bränden
1Wer einen Brand wahrnimmt, hat ihn sofort zu löschen und Personen, die gefährdet werden, zu warnen, wenn es zumutbar ist, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten. 2Kann die Person den Brand nicht sofort löschen, so hat sie unverzüglich die Feuerwehr herbeizurufen. 3Wer die Feuerwehr gerufen hat, hat die Einsatzkräfte, sofern möglich und zumutbar, einzuweisen.
§ 3
Betrieb von Feuerstätten
(1) 1Feuerstätten sind so zu betreiben, daß sie nicht brandgefährlich werden können. 2Sie müssen ausreichend beaufsichtigt werden.
(2) Feste Stoffe dürfen in Feuerstätten nicht mit brennbaren Flüssigkeiten entzündet werden, es sei denn, die jeweilige Flüssigkeit ist hierfür durch deren Hersteller ausdrücklich bestimmt.
(3) 1Feuerstätten dürfen nicht betrieben werden an Orten,
1.
an denen größere Mengen leicht entzündbarer Stoffe hergestellt, verarbeitet oder aufbewahrt werden, oder
2.
an denen gefährliche explosionsfähige Gas-, Dampf-, Nebel- oder Staubluftgemische auftreten können.
2Für bewegliche und offene ortsfeste Feuerstätten gilt Satz 1 Nr. 1 ohne Rücksicht auf die Menge der leicht entzündbaren Stoffe.
(4) 1Bewegliche Feuerstätten sind kippsicher aufzustellen. 2Sie müssen in Räumen von brennbaren Stoffen und ungeschützten Bauteilen aus brennbaren Stoffen seitlich mindestens 1 m und nach oben mindestens 2 m entfernt sein. 3Sind die Stoffe gegen Wärmestrahlung ausreichend geschützt, so genügt der halbe Abstand.
§ 4
Feuer im Freien
(1) 1Feuerstätten im Freien müssen
1.
von Gebäuden oder Gebäudeteilen aus brennbaren Stoffen mindestens 5 m,
2.
von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 25 m,
3.
von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 5 m
entfernt sein. 2Bei offenen Feuerstätten sind die von ihnen ausgehenden Gefahren besonders zu berücksichtigen; von leicht entzündbaren Stoffen müssen offene Feuerstätten mindestens 100 m entfernt sein. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 dürfen Grillgeräte, Heizpilze, Lufterhitzer und vergleichbare Feuerstätten in den von den Herstellern angegebenen Abständen zu brennbaren Stoffen betrieben werden.
(2) Feuerstätten dürfen im Freien bei starkem Wind nicht benutzt werden; das Feuer ist zu löschen.
(3) 1Offene Feuerstätten sind ständig unter Aufsicht zu halten. 2Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstätte erloschen sein.
(4) 1Unverwahrtes Feuer darf nur im Freien entzündet werden. 2Die Vorschriften für offene Feuerstätten gelten entsprechend.
§ 5
Brennstoffrückstände
(1) 1Behälter, in denen Brennstoffrückstände aufbewahrt werden, müssen dicht verschlossen sein. 2In Behältern aus brennbaren Stoffen dürfen nur kalte Brennstoffrückstände aufbewahrt werden. 3Auf diesen Behältern muß deutlich lesbar darauf hingewiesen werden, daß heiße Brennstoffrückstände nicht eingefüllt werden dürfen.
(2) 1Im Freien müssen aus brennbaren Stoffen bestehende Behälter, in denen Brennstoffrückstände aufbewahrt werden, mindestens 2 m von anderen brennbaren Stoffen entfernt aufgestellt werden; soweit diese Behälter nicht aus brennbaren Stoffen bestehen, genügt abweichend von Halbsatz 1 ein Mindestabstand von 1 m. 2In Gebäuden dürfen die Behälter nur in Räumen aufgestellt werden, die die Anforderungen an Sammelräume im Sinn des Art. 43 der Bayerischen Bauordnung erfüllen.
§ 6
Zündhölzer, Kleingeräte, offenes Licht, Beleuchtungsgeräte
(1) 1Zündhölzer und Feuerzeuge dürfen an Kinder unter zwölf Jahren nicht abgegeben werden. 2Zündhölzer und Feuerzeuge sind so zu verwahren, daß sie solchen Kindern nicht leicht zugänglich sind.
(2) Zündhölzer, Gaskocher und andere Kleingeräte mit offener Flamme oder offenes Licht dürfen in Räumen, in denen leicht entzündbare oder explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder aufbewahrt werden oder in denen gefährliche explosionsfähige Gas-, Dampf-, Nebel- oder Staubluftgemische auftreten können, sowie in Schuppen, in nicht ausgebauten Dachräumen und an sonstigen Orten, in deren Nähe sich leicht entzündbare Stoffe befinden, nicht benutzt werden.
(3) 1Beleuchtungsgeräte, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, müssen so beschaffen und so aufgestellt oder angebracht sein, daß sie keinen Brand verursachen können. 2Sie dürfen nicht in Räumen verwendet werden, in denen gefährliche explosionsfähige Gas-, Dampf-, Nebel- oder Staubluftgemische auftreten können.
§ 7
Rauchen, Rauchverbot
(1) Das Rauchen ist verboten an Orten, an denen
1.
leicht entzündbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder aufbewahrt werden,
2.
gefährliche explosionsfähige Gas-, Dampf-, Nebel- oder Staubluftgemische auftreten oder sonstige explosionsgefährliche Stoffe vorhanden sein können.
(2) 1Brennende Zigarren oder Zigaretten, Pfeifenglut oder Rauchzeugasche dürfen nicht so weggelegt oder weggeworfen werden, daß eine Brandgefahr entsteht. 2 § 5 Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 8
Elektrische Geräte
1Elektrische Geräte, bei denen während des Betriebs hohe Temperaturen entstehen können, wie z.B. Bügeleisen, Kocher, Tauchsieder, Heizdecken und Elektroherde sind während des Betriebs ausreichend zu beaufsichtigen. 2Sie sind so zu benutzen und abzustellen, dass auch bei übermäßiger Erwärmung keine Gegenstände entzündet werden können. 3Elektrische Strahlungsöfen, Heizsonnen, Infrarotstrahler und ähnliche Elektrowärmegeräte dürfen darüber hinaus nicht in Räumen im Sinn des § 3 Abs. 3 Satz 1 betrieben werden; in Räumen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gilt das nur, wenn die Oberflächentemperatur der Geräte 120 Grad C übersteigen kann.
§ 9
Dunstabzugsanlagen
1Dunstabzugsanlagen, die nicht oder nicht nur dem privaten Haushalt dienen, sind zweimal im Jahr auf ihre einwandfreie Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen. 2Von der zweiten Überprüfung im Jahr kann abgesehen werden, wenn es sich um eine Dunstabzugsanlage in einem saisonalen Betrieb handelt.
§ 10
Verbrennungsmotoren
1Zugmaschinen und sonstige bewegliche Arbeitsmaschinen mit Verbrennungsmotoren dürfen nicht in Räumen betrieben werden, in denen gefährliche explosionsfähige Gas-, Dampf-, Nebel- oder Staubluftgemische auftreten können. 2Ortsfest dürfen sie nicht in Räumen betrieben werden, in denen leicht entzündbare Stoffe hergestellt, aufbewahrt oder verarbeitet werden.
§ 11
Feuergefährliche Arbeitsgeräte
(1) Arbeiten mit Schneidbrennern, Schweiß- oder Lötgeräten, Schneid- oder Schleifgeräten, Trennschleifern, Bunsenbrennern oder ähnlichen Geräten, die Funken oder offene Flammen erzeugen, dürfen dort, wo sie eine Brandgefahr hervorrufen können, nur unter ständiger Aufsicht einer mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten, fachkundigen Person ausgeführt werden.
(2) Die in Abs. 1 genannten Arbeiten dürfen ferner nur ausgeführt werden, wenn Löschwasser und geeignete Löschgeräte in ausreichender Menge bereitgestellt und ausreichende Maßnahmen gegen die Entzündung brennbarer Stoffe getroffen oder diese entfernt worden sind.
(3) 1Werden Schneidbrenner, Bunsenbrenner, Schweiß- oder Lötgeräte während der Arbeit abgelegt, so ist die offene Flamme ständig zu beobachten. 2Die Geräte sind auf einer geeigneten Ablage abzulegen.
(4) 1Nach Abschluß der Arbeiten ist gründlich zu prüfen, ob im Gefahrenbereich liegende Gebäudeteile oder sonstige Gegenstände brennen, schwelen oder übermäßig erwärmt sind. 2Auf Fugen und Risse ist hierbei besonders zu achten. 3Diese Prüfung muß anschließend noch mindestens zwei Stunden lang in kürzeren Abständen nach Beendigung der Arbeiten wiederholt werden. 4Brand- und Glimmstellen sind sorgfältig abzulöschen. 5Sind sie schwer zugänglich oder besteht sonst Brandverdacht, so ist unverzüglich die Feuerwehr herbeizurufen.
§ 12
Feste Brennstoffe
1Feste Brennstoffe müssen so verwahrt werden, daß sie durch Feuerstätten nicht entzündet werden können. 2Sie dürfen insbesondere nicht unmittelbar neben Feuerstätten gelagert werden, wenn nicht ein Schutz vor zu starker Erwärmung besteht.
§ 13
Lagerung leicht entzündbarer fester Stoffe in Gebäuden
Leicht entzündbare feste Stoffe dürfen nicht gelagert werden in Treppenräumen, notwendigen Fluren, Durchfahrten und in nicht ausgebauten Dachräumen, ausgenommen nicht ausgebaute Dachräume land- und forstwirtschaftlicher Betriebsgebäude.
§ 14
Lagerung brennbarer fester Stoffe im Freien
(1) 1Lager brennbarer fester Stoffe von mehr als 100 m3 Lagergut im Freien müssen von Gebäuden mindestens 10 m entfernt sein, es sei denn, daß sie an überragende Brandwände angrenzen. 2Wenn sie mehr als 3000 m3 Lagergut enthalten, sind sie in Lager von höchstens 3000 m3 zu unterteilen, die voneinander mindestens 10 m entfernt oder durch überragende Brandwände geschieden sind; das gilt nicht für Kohlelager, die von Gebäuden mindestens 25 m und von Wäldern mindestens 50 m entfernt sind.
(2) Zwischenräume zwischen Gebäuden dürfen zum Lagern brennbarer fester Stoffe nicht benutzt werden, wenn hierdurch die Gefahr einer Brandübertragung entsteht.
§ 15
Lagerung leicht entzündbarer Ernteerzeugnisse im Freien
(1) Im Freien und unter offenen Schutzdächern gelagerte leicht entzündbare Ernteerzeugnisse müssen folgende Abstände haben:
1.
mindestens 50 m zu Wäldern, Mooren und Heiden, Gebäuden mit weicher Bedachung oder Gebäuden, deren Umfassungswände nicht mindestens feuerhemmend hergestellt sind,
2.
mindestens 25 m zu allen anderen Gebäuden, anderen brennbaren Stoffen, öffentlichen Verkehrswegen oder seitlich zu Hochspannungsleitungen.
(2) 1Im Freien und unter offenen Schutzdächern dürfen leicht entzündbare Ernteerzeugnisse nur in Haufen bis zu 1500 m3 Rauminhalt gelagert werden. 2Sind mehrere Lager weniger als 100 m voneinander entfernt, so dürfen auf allen zusammen höchstens insgesamt 1500 m3 solcher Erzeugnisse gelagert werden.
(3) Während der Ernte und des Dreschens, jedoch höchstens drei Wochen lang, brauchen die Mindestentfernungen der Absätze 1 und 2 nicht eingehalten zu werden.
§ 16
Einlagerung selbstentzündlicher Ernteerzeugnisse
(1) 1Ernteerzeugnisse, die zur Selbstentzündung neigen, insbesondere Heu, Grummet, Kleehafer und Kleegerste, dürfen in feuchtem Zustand nicht eingelagert werden. 2Das gilt nicht für vorgetrocknete Ernteerzeugnisse, die durch Belüftungs- oder Entlüftungseinrichtungen ausreichend nachgetrocknet werden.
(2) 1Der Leiter des Betriebs hat bei Ernteerzeugnissen, die zur Selbstentzündung neigen, den Temperaturverlauf mindestens drei Monate lang regelmäßig mit einer Meßeinrichtung, die die Temperatur des Lagerguts anzeigt, festzustellen. 2Erwärmt sich das Lagergut auf mehr als 60 Grad C, so ist die Temperatur in Abständen von höchstens fünf Stunden zu messen. 3Erwärmt sich das Lagergut auf mehr als 70 Grad C oder besteht sonst die Gefahr einer Selbstentzündung, so hat der Leiter des Betriebs sofort die notwendigen Maßnahmen zu treffen. 4Gefährlich erhitztes Lagergut darf nur abgetragen oder angeschnitten werden, wenn die Feuerwehr löschbereit anwesend ist.
§ 17
Sonstige selbstentzündliche Stoffe
(1) 1Öl- oder fettgetränkte Faserstoffe dürfen nur in dicht schließenden, nicht brennbaren oder sonst brandsicheren Behältern aufbewahrt werden. 2Die Behälter sind von brennbaren Stoffen mindestens 50 cm entfernt aufzubewahren.
(2) Sägemehl oder ähnliche Stoffe, die zum Aufnehmen oder Aufsaugen von Öl oder anderen fetthaltigen oder leicht entzündbaren Stoffen benutzt worden sind, sind nach Gebrauch unverzüglich fachgerecht zu entsorgen.
(3) Ungelöschter Kalk ist so zu lagern, daß er weder feucht werden noch mit brennbaren Stoffen in Berührung kommen kann.
§ 17a
(aufgehoben)
§ 18
Ballone
(1) 1Ballone dürfen mit brennbaren Gasen nur im Freien gefüllt werden. 2Die Füllstelle muß mindestens 25 m von Gebäuden und öffentlichen Verkehrswegen entfernt sein. 3Im Umkreis von 25 m um die Füllstelle darf nicht geraucht werden und dürfen keine Zündquellen, insbesondere Feuerstätten, offenes Feuer, offenes Licht, Zündhölzer oder Verbrennungsmotoren, benützt werden.
(2) Als Spielzeug oder Scherzartikel dürfen keine mit brennbaren Gasen gefüllte Ballone verwendet werden.
(3) Wer Ballone mit brennbaren Gasen füllen will, hat das vor Aufnahme des Betriebs der Gemeinde anzuzeigen.
(4) 1Die Gemeinde kann Schutzmaßnahmen anordnen oder das Abfüllen von Ballonen an bestimmten Orten verbieten, wenn das zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist, die durch Brand für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz entstehen können. 2Die Anordnungen sind bei Betrieben, die der Gewerbeaufsicht unterliegen, im Benehmen mit dem Gewerbeaufsichtsamt zu erlassen; das gilt jedoch nicht für unaufschiebbare Anordnungen.
(5) Es ist verboten, unbemannte Ballone, Himmelslaternen oder vergleichbare Flugkörper steigen zu lassen, bei denen die Luft mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird.
§ 19
Ausschmücken von Räumen
(1) 1Räume, die dem Aufenthalt einer größeren Anzahl von Menschen dienen, und Rettungswege aus solchen Räumen dürfen nicht mit leicht entzündbaren Stoffen ausgeschmückt werden. 2Papier und Kunststoffe dürfen hierfür nur verwendet werden, wenn sie mindestens schwer entflammbar sind. 3Zu- und Ausgänge, Hinweise auf Ausgänge, Brandschutzeinrichtungen und Sicherheitskennzeichen dürfen durch Ausschmückungsgegenstände nicht verstellt oder verhängt werden.
(2) Elektrische Leuchten dürfen in Räumen nicht so mit brennbaren Stoffen umgeben werden, daß diese entzündet werden können.
(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Zelte und bauliche Anlagen, die geeignet sind, wiederholt an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden, mit Ausnahme ausführungsgenehmigungspflichtiger fliegender Bauten.
§ 20
Straßenfeste, Märkte und Veranstaltungen
(1) Aus- und Zugänge bestehender Gebäude, Feuerwehrzufahrten, Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge, Brandschutzeinrichtungen an Gebäuden sowie Hydranten und Löschwasserentnahmestellen müssen auch bei Straßenfesten, Märkten und Veranstaltungen frei nutzbar sein.
(2) 1Bauliche Anlagen, die geeignet sind, wiederholt an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden, müssen bei Straßenfesten, Märkten und Veranstaltungen so aufgestellt werden, dass Hauptwege mit einer Länge von mehr als 50 m mindestens 3,5 m breit, für Feuerwehrfahrzeuge befahrbar und im Abstand von jeweils höchstens 50 m mit ausreichenden Bewegungsflächen für die Feuerwehr ausgestattet sind, es sei denn, die Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz durch Brand ist anderweitig ausreichend sichergestellt. 2Dies gilt auch für abgestellte Fahrzeuge und Anhänger.
(3) Offenes Feuer und offenes Licht sind in baulichen Anlagen im Sinn von Abs. 2 Satz 1 mit Ausnahme fliegender Bauten nur zulässig, wenn eine ständige Aufsicht gewährleistet ist und brennbare Gegenstände nicht unbeabsichtigt entzündet werden können.
(4) 1Flüssige und gasförmige Brennstoffe müssen bei Straßenfesten, Märkten und Veranstaltungen so verwendet werden, dass die Brennstoffbehälter nicht erwärmt oder beschädigt werden können. 2Werden Brennstoffbehälter in baulichen Anlagen im Sinn von Abs. 3 oder in deren unmittelbarer Nähe aufgestellt, müssen sie für Lösch- und Kühlmaßnahmen der Feuerwehr zugänglich sein.
(5) 1Zur Sicherstellung des Brandschutzes kann die Gemeinde weitergehende Regelungen erlassen. 2Insbesondere kann sie vom Veranstalter besondere Brandschutzmaßnahmen wie Feuerlöscheinrichtungen, Brandschutzbeauftragte oder Brandsicherheitswachen verlangen.

V. Dachräume, Luken, Kamine, Rettungswege, Brandschutzeinrichtungen

§ 21
Nicht ausgebaute Dachräume, Luken, Kamine
(1) 1In nicht ausgebauten Dachräumen dürfen Gegenstände nur so gelagert werden, daß noch ausreichende Bewegungsfreiheit besteht, insbesondere ein ungehinderter Zugang zu den Kaminen und zum Dachraum am Dachfuß durchgängig möglich ist. 2 § 13 bleibt unberührt.
(2) An Kaminen dürfen keine brennbaren Stoffe gelagert werden.
§ 22
Rettungswege
(1) Zu- und Ausgänge, Durchfahrten, Durchgänge, Treppenräume und Verkehrswege, die bei einem Brand als erster oder zweiter Rettungsweg vorgesehen sind, sind freizuhalten.
(2) Türen von Rettungswegen und Notausgängen aus Räumen und Gebäuden, die dem Aufenthalt einer größeren Anzahl von Menschen dienen, wie Mehrfamilienwohnhäuser, Veranstaltungsräume oder Gaststätten, dürfen, solange die Räume und Gebäude benutzt werden, in Fluchtrichtung nicht versperrt werden, soweit nicht durch andere oder auf Grund anderer Vorschriften ein Versperren gefordert oder zugelassen wird.
(3) Hinweise auf Ausgänge und Rettungswegzeichen dürfen nicht verstellt, verhängt oder unkenntlich gemacht werden.
(4) Elektrische Geräte wie Kopierer oder Verkaufsautomaten dürfen in notwendigen Treppenräumen nicht betrieben werden; gleiches gilt für Computerarbeitsplätze.
§ 23
Zuständigkeit
(1) Diese Verordnung wird durch die Gemeinden vollzogen, soweit in Abs. 2 oder in sonstigen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Für die Überprüfungen nach § 9 sind die Betriebe zuständig, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder die Voraussetzungen nach den §§ 7 bis 9 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung erfüllen. 2Bis zum 31. Dezember 2012 liegt die Zuständigkeit nach Satz 1 bei den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeistern oder nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 des Schornsteinfegergesetzes bei den Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz.
§ 24
Weitergehende Anordnungen
(1) 1Die Gemeinden können im Einzelfall weitergehende Anordnungen treffen, die zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz durch Brand erforderlich sind. 2Sie können insbesondere anordnen, daß
1.
Anlagen, Geräte und sonstige Gegenstände so instandzusetzen oder zu ändern sind, daß sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und nicht mehr brandgefährlich sind; bis das geschehen ist, kann angeordnet werden, daß sie ganz oder teilweise stillzulegen sind,
2.
Anlagen, Geräte und brennbare Stoffe an bestimmten Orten nicht oder nur unter besonderen Vorkehrungen hergestellt, aufbewahrt oder verwendet werden dürfen,
3.
offenes Feuer und offenes Licht nur unter besonderen Vorkehrungen verwendet werden darf,
4.
Feuerlöscheinrichtungen und Feuerlöschgeräte bereitzuhalten und sonstige Vorkehrungen zur Bekämpfung und Verhütung von Bränden zu treffen sind.
(2) 1Werden Anordnungen für Betriebe erlassen, die der Gewerbeaufsicht unterliegen, ist vorher das Gewerbeaufsichtsamt zu hören. 2Das gilt jedoch nicht für unaufschiebbare Anordnungen.
(3) 1Anordnungen nach Absatz 1 sind gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. 2Sie können auch gegen den Eigentümer oder den sonst dinglich Verfügungsberechtigten gerichtet werden, wenn nicht die tatsächliche Gewalt gegen den Willen des Eigentümers oder des sonst dinglich Verfügungsberechtigten ausgeübt wird. 3Soweit ein anderer auf Grund besonderer Rechtspflicht verantwortlich ist, sind die Anordnungen in erster Linie gegen ihn zu richten.
§ 25
Ausnahmen
(1) 1Die Gemeinden können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. 2Sie bewilligen die Ausnahmen, wenn es sich um Betriebe oder Anlagen handelt, die der Gewerbeaufsicht unterliegen, im Benehmen mit dem Gewerbeaufsichtsamt; das Benehmen ist nicht erforderlich, wenn in einer Gemeinde die Feuerbeschau technisch vorgebildeten hauptamtlichen Bediensteten übertragen ist, die in der Feuerbeschau ständig tätig sind.
(2) Ausnahmen von § 18 Abs. 5 und der Überprüfungspflicht nach § 9 können nicht zugelassen werden.
§ 26
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt nicht für Betriebe, die der Aufsicht der Bergbehörden unterliegen.
(2) Weitergehende Gemeindeverordnungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 27
Ordnungswidrigkeiten
1Nach Art. 38 Abs. 4 LStVG1 kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der §§ 3 bis 22 zuwiderhandelt. 2Abweichend hiervon können vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen § 9 nach § 24 Abs. 2 SchfHwG mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

1 [Amtl. Anm.:] BayRS 2011-2-I
§ 28
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 15. Mai 1981 in Kraft4). 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft.

4) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 29. April 1981 (GVBl. S. 101)