Inhalt

VVB
Text gilt ab: 30.12.2012
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2031
Fassung: 29.04.1981
§ 27
Ordnungswidrigkeiten
1Nach Art. 38 Abs. 4 LStVG1 kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der §§ 3 bis 22 zuwiderhandelt. 2Abweichend hiervon können vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen § 9 nach § 24 Abs. 2 SchfHwG mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

1 [Amtl. Anm.:] BayRS 2011-2-I