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VVB
Text gilt ab: 30.12.2012
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2031
Fassung: 29.04.1981
§ 4
Feuer im Freien
(1) 1Feuerstätten im Freien müssen
1.
von Gebäuden oder Gebäudeteilen aus brennbaren Stoffen mindestens 5 m,
2.
von leicht entzündbaren Stoffen mindestens 25 m,
3.
von sonstigen brennbaren Stoffen mindestens 5 m
entfernt sein. 2Bei offenen Feuerstätten sind die von ihnen ausgehenden Gefahren besonders zu berücksichtigen; von leicht entzündbaren Stoffen müssen offene Feuerstätten mindestens 100 m entfernt sein. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 dürfen Grillgeräte, Heizpilze, Lufterhitzer und vergleichbare Feuerstätten in den von den Herstellern angegebenen Abständen zu brennbaren Stoffen betrieben werden.
(2) Feuerstätten dürfen im Freien bei starkem Wind nicht benutzt werden; das Feuer ist zu löschen.
(3) 1Offene Feuerstätten sind ständig unter Aufsicht zu halten. 2Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstätte erloschen sein.
(4) 1Unverwahrtes Feuer darf nur im Freien entzündet werden. 2Die Vorschriften für offene Feuerstätten gelten entsprechend.