Inhalt
(1) Diese Verordnung wird durch die Gemeinden vollzogen, soweit in Abs. 2 oder in sonstigen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Für die Überprüfungen nach § 9 sind die Betriebe zuständig, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder die Voraussetzungen nach den §§ 7 bis 9 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung erfüllen. 2Bis zum 31. Dezember 2012 liegt die Zuständigkeit nach Satz 1 bei den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeistern oder nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 des Schornsteinfegergesetzes bei den Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz.