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VVB
Text gilt ab: 30.12.2012
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2031
Fassung: 29.04.1981
§ 9
Dunstabzugsanlagen
1Dunstabzugsanlagen, die nicht oder nicht nur dem privaten Haushalt dienen, sind zweimal im Jahr auf ihre einwandfreie Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen. 2Von der zweiten Überprüfung im Jahr kann abgesehen werden, wenn es sich um eine Dunstabzugsanlage in einem saisonalen Betrieb handelt.