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VVB
Text gilt ab: 30.12.2012
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2031
Fassung: 29.04.1981
§ 11
Feuergefährliche Arbeitsgeräte
(1) Arbeiten mit Schneidbrennern, Schweiß- oder Lötgeräten, Schneid- oder Schleifgeräten, Trennschleifern, Bunsenbrennern oder ähnlichen Geräten, die Funken oder offene Flammen erzeugen, dürfen dort, wo sie eine Brandgefahr hervorrufen können, nur unter ständiger Aufsicht einer mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten, fachkundigen Person ausgeführt werden.
(2) Die in Abs. 1 genannten Arbeiten dürfen ferner nur ausgeführt werden, wenn Löschwasser und geeignete Löschgeräte in ausreichender Menge bereitgestellt und ausreichende Maßnahmen gegen die Entzündung brennbarer Stoffe getroffen oder diese entfernt worden sind.
(3) 1Werden Schneidbrenner, Bunsenbrenner, Schweiß- oder Lötgeräte während der Arbeit abgelegt, so ist die offene Flamme ständig zu beobachten. 2Die Geräte sind auf einer geeigneten Ablage abzulegen.
(4) 1Nach Abschluß der Arbeiten ist gründlich zu prüfen, ob im Gefahrenbereich liegende Gebäudeteile oder sonstige Gegenstände brennen, schwelen oder übermäßig erwärmt sind. 2Auf Fugen und Risse ist hierbei besonders zu achten. 3Diese Prüfung muß anschließend noch mindestens zwei Stunden lang in kürzeren Abständen nach Beendigung der Arbeiten wiederholt werden. 4Brand- und Glimmstellen sind sorgfältig abzulöschen. 5Sind sie schwer zugänglich oder besteht sonst Brandverdacht, so ist unverzüglich die Feuerwehr herbeizurufen.