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VVB
Text gilt ab: 30.12.2012
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2031
Fassung: 29.04.1981
§ 24
Weitergehende Anordnungen
(1) 1Die Gemeinden können im Einzelfall weitergehende Anordnungen treffen, die zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz durch Brand erforderlich sind. 2Sie können insbesondere anordnen, daß
1.
Anlagen, Geräte und sonstige Gegenstände so instandzusetzen oder zu ändern sind, daß sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und nicht mehr brandgefährlich sind; bis das geschehen ist, kann angeordnet werden, daß sie ganz oder teilweise stillzulegen sind,
2.
Anlagen, Geräte und brennbare Stoffe an bestimmten Orten nicht oder nur unter besonderen Vorkehrungen hergestellt, aufbewahrt oder verwendet werden dürfen,
3.
offenes Feuer und offenes Licht nur unter besonderen Vorkehrungen verwendet werden darf,
4.
Feuerlöscheinrichtungen und Feuerlöschgeräte bereitzuhalten und sonstige Vorkehrungen zur Bekämpfung und Verhütung von Bränden zu treffen sind.
(2) 1Werden Anordnungen für Betriebe erlassen, die der Gewerbeaufsicht unterliegen, ist vorher das Gewerbeaufsichtsamt zu hören. 2Das gilt jedoch nicht für unaufschiebbare Anordnungen.
(3) 1Anordnungen nach Absatz 1 sind gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. 2Sie können auch gegen den Eigentümer oder den sonst dinglich Verfügungsberechtigten gerichtet werden, wenn nicht die tatsächliche Gewalt gegen den Willen des Eigentümers oder des sonst dinglich Verfügungsberechtigten ausgeübt wird. 3Soweit ein anderer auf Grund besonderer Rechtspflicht verantwortlich ist, sind die Anordnungen in erster Linie gegen ihn zu richten.