Inhalt
(1) Das Rauchen ist verboten an Orten, an denen
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leicht entzündbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder aufbewahrt werden,
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gefährliche explosionsfähige Gas-, Dampf-, Nebel- oder Staubluftgemische auftreten oder sonstige explosionsgefährliche Stoffe vorhanden sein können.
(2) 1Brennende Zigarren oder Zigaretten, Pfeifenglut oder Rauchzeugasche dürfen nicht so weggelegt oder weggeworfen werden, daß eine Brandgefahr entsteht. 2§ 5 Abs. 1 gilt entsprechend.