Inhalt
(1) 1Die Gemeinden können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. 2Sie bewilligen die Ausnahmen, wenn es sich um Betriebe oder Anlagen handelt, die der Gewerbeaufsicht unterliegen, im Benehmen mit dem Gewerbeaufsichtsamt; das Benehmen ist nicht erforderlich, wenn in einer Gemeinde die Feuerbeschau technisch vorgebildeten hauptamtlichen Bediensteten übertragen ist, die in der Feuerbeschau ständig tätig sind.
(2) Ausnahmen von § 18 Abs. 5 und der Überprüfungspflicht nach § 9 können nicht zugelassen werden.