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VVB
Text gilt ab: 30.12.2012
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2031
Fassung: 29.04.1981
§ 3
Betrieb von Feuerstätten
(1) 1Feuerstätten sind so zu betreiben, daß sie nicht brandgefährlich werden können. 2Sie müssen ausreichend beaufsichtigt werden.
(2) Feste Stoffe dürfen in Feuerstätten nicht mit brennbaren Flüssigkeiten entzündet werden, es sei denn, die jeweilige Flüssigkeit ist hierfür durch deren Hersteller ausdrücklich bestimmt.
(3) 1Feuerstätten dürfen nicht betrieben werden an Orten,
1.
an denen größere Mengen leicht entzündbarer Stoffe hergestellt, verarbeitet oder aufbewahrt werden, oder
2.
an denen gefährliche explosionsfähige Gas-, Dampf-, Nebel- oder Staubluftgemische auftreten können.
2Für bewegliche und offene ortsfeste Feuerstätten gilt Satz 1 Nr. 1 ohne Rücksicht auf die Menge der leicht entzündbaren Stoffe.
(4) 1Bewegliche Feuerstätten sind kippsicher aufzustellen. 2Sie müssen in Räumen von brennbaren Stoffen und ungeschützten Bauteilen aus brennbaren Stoffen seitlich mindestens 1 m und nach oben mindestens 2 m entfernt sein. 3Sind die Stoffe gegen Wärmestrahlung ausreichend geschützt, so genügt der halbe Abstand.