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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 141
Ausstattung des Haftraums und persönlicher Besitz
Art. 21 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch Vorkehrungen und Gegenstände ausgeschlossen werden können, die die Erfüllung des Erziehungsauftrags gefährden.