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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 136
Entlassungsvorbereitung
(1) 1Rechtzeitig vor dem voraussichtlichen Entlassungstermin arbeiten die Jugendstrafvollzugsanstalten mit vertrauenswürdigen Dritten und Institutionen außerhalb des Vollzugs zusammen, um zu erreichen, dass die jungen Gefangenen bei der Entlassung über eine geeignete Unterbringung und eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle verfügen. 2Die Jugendämter und, soweit angeordnet, die Bewährungshilfe werden unterrichtet. 3Die Personensorgeberechtigten werden unterrichtet, wenn dies nicht der Erfüllung des Erziehungsauftrags widerspricht.
(2) Um die Entlassung vorzubereiten, soll der Vollzug gelockert werden (Art. 134).
(3) Junge Gefangene können in den offenen Vollzug (Art. 133 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2) verlegt werden, wenn dies der Vorbereitung der Entlassung dient.
(4) Die Jugendstrafvollzugsanstalten können eigene Abteilungen einrichten, in die die jungen Gefangenen kurz vor ihrer Entlassung verlegt werden (Entlassungsabteilung).
(5) 1Innerhalb von vier Monaten vor der Entlassung kann zu deren Vorbereitung Sonderurlaub bis zu einem Monat gewährt werden. 2Art. 15, 16, 134 Abs. 2 und Art. 135 Abs. 4 gelten entsprechend.