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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 133
Geschlossener Vollzug und offener Vollzug
Art. 12 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass zu einer Unterbringung in einer Einrichtung des offenen Vollzugs die Zustimmung der jungen Gefangenen nicht erforderlich ist.