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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 124
Ausstattung des Jugendstrafvollzugs
Personelle Ausstattung, sachliche Mittel und Organisation werden am Erziehungsauftrag und an den besonderen Bedürfnissen junger Gefangener ausgerichtet.