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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 139
Unterbringung während der Ruhezeit
(1) Für die Unterbringung in der Ruhezeit gilt Art. 20 entsprechend.
(2) 1Weibliche junge Gefangene können in getrennten Abteilungen des Strafvollzugs für erwachsene Frauen untergebracht werden. 2Weibliche junge und erwachsene Gefangene, die gemeinsam mit ihren Kindern untergebracht sind (Art. 151 Abs. 1 Satz 1, Art. 86 Abs. 1 Satz 1), können gemeinsam in einer getrennten Abteilung des Strafvollzugs für erwachsene Frauen untergebracht werden. 3Männliche junge Gefangene können vorübergehend in einer Anstalt für den Vollzug von Freiheitsstrafe an erwachsenen Männern untergebracht werden, wenn dies zur Aufnahme oder Fortführung einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einer Erwerbstätigkeit erforderlich ist. 4Der Vollzug erfolgt nach den Vorschriften dieses Teils.