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BayStVollzG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.12.2007
Art. 121
Aufgaben des Jugendstrafvollzugs
1Der Vollzug der Jugendstrafe dient dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten. 2Die Gefangenen im Vollzug der Jugendstrafe (junge Gefangene) sollen dazu erzogen werden, künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel in sozialer Verantwortung zu führen (Erziehungsauftrag).