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BayLBG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 12.12.1995
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Bayerisches Lehrerbildungsgesetz
(BayLBG)1
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995
(GVBl. 1996 S. 16, 40)
BayRS 2238-1-K

Vollzitat nach RedR: Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBl. 1996 S. 16, 40, BayRS 2238-1-K), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 24. März 2023 (GVBl. S. 102) geändert worden ist

1 [Amtl. Anm.:] Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl EG Nr. L 255 S. 22).
Art. 1
Allgemeines
Die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen setzt eine abgeschlossene wissenschaftliche oder künstlerische Vorbildung (Studium) und eine abgeschlossene schulpraktische Ausbildung (Vorbereitungsdienst) voraus; Vorbildung und Ausbildung müssen der Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit gemäß den allgemeinen Bildungszielen der Verfassung des Freistaates Bayern und den besonderen Bildungszielen des gegliederten Schulwesens in Bayern entsprechen.
Art. 2
Lehrämter
Lehrämter sind:
1.
das Lehramt an Grundschulen,
2.
das Lehramt an Mittelschulen,
3.
das Lehramt an Realschulen,
4.
das Lehramt an Gymnasien,
5.
das Lehramt an beruflichen Schulen,
6.
das Lehramt für Sonderpädagogik.
Art. 3
Vorbildung und Ausbildung
(1) Vorbildung und Ausbildung für ein Lehramt werden erworben durch:
1.
ein erziehungswissenschaftliches Studium, ein fachwissenschaftliches oder künstlerisches Studium, fachdidaktische Studien und entsprechende Schul- bzw. Betriebspraktika; die erziehungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen oder künstlerischen, fachdidaktischen und berufspraktischen Studien sind so miteinander zu verbinden, daß sie sich gegenseitig ergänzen und vertiefen; Gewichtung und Umfang der einzelnen Studienanteile richten sich nach den Erfordernissen des jeweiligen Lehramts und der einzelnen Schularten; schulpraktische Veranstaltungen sind bereits in das Studium einzubeziehen; dazu gehört mindestens ein studienbegleitendes Praktikum; das Studium der Didaktik der Grundschule oder das Studium der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule ist dem Studium eines Unterrichtsfachs gleichwertig; das Studium für das Lehramt an Gymnasien und das Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen sind gleichwertig; das vertiefte Studium eines künstlerischen Fachs kann als das vertiefte Studium von zwei Unterrichtsfächern gewertet werden;
2.
den Vorbereitungsdienst.
(2) Das Studium kann nach Maßgabe der Art. 14 bis 19 erweitert werden.
Art. 4
Studium
(1) 1Das Studium für ein Lehramt ist an einer staatlichen Universität oder Kunsthochschule im Sinn von Art. 1 Abs. 2 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes oder an einer staatlichen Hochschule in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland in anderen als Fachhochschulstudiengängen durchzuführen. 2Das Studium ist in Modulen zu organisieren, denen Leistungspunkte zuzuordnen sind. 3In den Prüfungsbestimmungen (Art. 28 Abs. 2) wird die Mindestdauer des Studiums für das jeweilige Lehramt festgelegt.
(2) Das Studium kann auch an einer nichtstaatlichen Hochschule durchgeführt werden, bei deren Anerkennung durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ein entsprechender Studiengang festgelegt worden ist, oder an einer nichtstaatlichen Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die mit dem entsprechenden Studiengang einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Hochschule gleichwertig ist.
(3) Für die Durchführung der Praktika sowie für wissenschaftliche Zwecke teilen das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) oder die von ihm beauftragten Stellen gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Schulträger den bayerischen Hochschulen geeignete Schulen (Praktikumsschulen) zu.
(4) Bei der Ausbildung von Lehrern an Grundschulen, Mittelschulen, Realschulen, beruflichen Schulen und für Sonderpädagogik im Unterrichtsfach Musik können die Hochschulen in geeigneten Fällen, insbesondere für den Bereich der instrumental- und vokalpraktischen Ausbildung, mit Zustimmung des Staatsministeriums am Ort bestehende Fachakademien für Musik einbeziehen.
Art. 5
Vorbereitungsdienst
(1) 1Der Vorbereitungsdienst ist ausschließlich im Beamtenverhältnis auf Widerruf abzuleisten. 2Er ist an einem Studienseminar abzuleisten und dauert in der Regel 24 Monate.
(2) 1Aufgabe des Vorbereitungsdienstes ist die theoretisch fundierte schulpraktische Ausbildung für die Tätigkeit in den einzelnen Lehrämtern. 2Studien- und Ausbildungsordnung sind aufeinander abzustimmen.
(3) Das Staatsministerium richtet für die in Art. 2 aufgeführten Lehrämter Studienseminare ein; es regelt die Zusammenarbeit der Studienseminare untereinander und mit hierfür geeigneten Schulen (Seminarschulen).
(4) 1Das Staatsministerium kann den in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland abgeleisteten Vorbereitungsdienst ganz oder zum Teil auf den Vorbereitungsdienst nach diesem Gesetz anrechnen. 2Unterrichtstätigkeiten, die für die Ziele des Vorbereitungsdienstes förderlich sind, können bis zu einem Jahr angerechnet werden.
Art. 5a
Zulassung zum Vorbereitungsdienst
(1) Die Zahl der Ausbildungsplätze kann für jedes Lehramt nach Maßgabe des Staatshaushalts festgelegt werden (Ausbildungshöchstzahlen).
(2) 1Durch Rechtsverordnung der Staatsregierung können Höchstzahlen für die Ausbildungsplätze in den einzelnen Fächern (Fachhöchstzahlen) oder, soweit die Ausbildung in einem Lehramt nach Fächerverbindungen erfolgt, für die Ausbildungsplätze in einzelnen Fächerverbindungen (Fachkombinationshöchstzahlen) festgelegt werden. 2Sie werden unter Beachtung einer geordneten Ausbildung an Seminaren und Ausbildungsschulen, der personellen, fachlichen, sächlichen und fachspezifischen Ausstattung und unter Berücksichtigung der Fächer mit besonderem Bedarf so bemessen, dass die vorhandenen Ausbildungskapazitäten ausgeschöpft werden.
(3) Übersteigt bei einem Zulassungstermin die Zahl der Bewerber eine festgesetzte Ausbildungs-, Fach- oder Fachkombinationshöchstzahl, ist ein Auswahlverfahren nach den Abs. 4 und 5 durchzuführen.
(4) 1Ein Bewerber wird zur Ausbildung zugelassen, solange in seinem Lehramt und seinem Fach bzw. seiner Fachkombination die Zahl der Ausbildungsplätze noch nicht erschöpft ist. 2Für Bewerber, die nicht nach Satz 1 zugelassen werden können, werden Wartelisten geführt. 3Es ist ein Nachrückverfahren einzurichten.
(5) 1Von der Gesamtzahl der in einem Lehramt, einem Fach oder einer Fachkombination zu vergebenden Ausbildungsplätze werden bis zu 5 % zugunsten von Bewerbern vergeben, für die die Versagung der Zulassung eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. 2Von der danach noch verbleibenden Zahl an Ausbildungsplätzen werden vergeben
1.
70 % nach der fachlichen Qualifikation und
2.
30 % nach der Wartezeit, die seit der ersten erfolglosen Bewerbung verstrichen ist.
3Sind alle Bewerber der Warteliste berücksichtigt, ist die Quote für Wartelistenbewerber (Satz 2 Nr. 2) aber noch nicht ausgeschöpft, werden die verbleibenden Plätze nach Qualifikation (Satz 2 Nr. 1) vergeben.
(6) 1Bewerber, die seit mindestens drei Jahren auf der Warteliste geführt und auch zum nächsten Termin weder nach Abs. 5 Satz 1 noch nach Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 zugelassen werden, werden unabhängig von den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 5 zum nächstmöglichen Termin in den Vorbereitungsdienst übernommen. 2Die nach Satz 1 angenommenen Bewerber werden auf die Quoten nach Abs. 5 Satz 2 angerechnet.
(7) Das Staatsministerium wird ermächtigt, das Nähere zum Auswahlverfahren nach den Abs. 3 bis 5, insbesondere zum Bewerbungsverfahren, zu Ausschlussfristen, zur Festlegung näherer Kriterien zur Bemessung der fachlichen Qualifikation und Wartezeit, zur Auswahl unter gleichrangigen Bewerbern, zu Härtefallgesichtspunkten und zum Nachrückverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.
Art. 6
Prüfungen
(1) 1Das Studium für ein Lehramt an öffentlichen Schulen schließt mit der Ersten Lehramtsprüfung ab. 2Die Erste Lehramtsprüfung besteht aus der Ersten Staatsprüfung und einer universitären Prüfung, die die Prüfungsleistungen der Modulprüfungen beinhaltet. 3Das Gesamtergebnis der Ersten Lehramtsprüfung wird zu mindestens 60 v.H. durch das Ergebnis der Ersten Staatsprüfung bestimmt. 4Der Vorbereitungsdienst endet mit der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen. 5Der Ersten Lehramtsprüfung für berufliche Schulen entspricht auch eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgelegte Diplom- oder Masterprüfung für Berufs- oder Wirtschaftspädagogen, wenn sie den Anforderungen des Lehramts genügt und daneben ein mindestens einjähriges einschlägiges berufliches Praktikum oder eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung nachgewiesen wird; die Studien- und Prüfungsordnungen sind im Einvernehmen mit dem Staatsministerium zu erlassen.
(2) 1Die Erste Lehramtsprüfung erstreckt sich auch auf das die Erweiterung des Studiums nach Art. 14 bis 19 begründende Fachgebiet; soweit vorgesehen kann dort auch die Zweite Staatsprüfung abgelegt werden. 2Wer die Befähigung für ein Lehramt erworben hat und sein Studium nachträglich nach Art. 14 bis 19 erweitert, legt in dem die Erweiterung begründenden Fachgebiet die Erste Lehramtsprüfung nach besonderen Bestimmungen ab.
(3) In den Prüfungsbestimmungen (Art. 28 Abs. 2) kann die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung von einer berufspraktischen Tätigkeit abhängig gemacht werden.
(4) 1Das Staatsministerium kann eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgelegte Prüfung für ein Lehramt als Erste Lehramtsprüfung im Sinn dieses Gesetzes anerkennen, wenn Vorbildung und Prüfung einer nach diesem Gesetz geforderten Vorbildung und Prüfung gleichwertig sind. 2Entsprechen Vorbildung und Prüfung bei einer im heutigen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abgelegten Ersten Prüfung für ein Lehramt diesen Voraussetzungen nicht, sind die Unterschiede jedoch durch die Erbringung zusätzlicher Leistungen ausgleichbar, so setzt die Anerkennung eine entsprechende Nachqualifikation im Freistaat Bayern voraus.
Art. 6a
(aufgehoben)
Art. 7
Befähigung für ein Lehramt
(1) Die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen wird durch das Bestehen der Ersten Lehramtsprüfung und der Zweiten Staatsprüfung für dieses Lehramt erworben.
(2) Das Staatsministerium stellt fest, ob eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene Befähigung der Befähigung für ein Lehramt im Sinn dieses Gesetzes entspricht.
(3) Entspricht eine in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erworbene Lehramtsbefähigung nicht der Befähigung für ein Lehramt im Sinn dieses Gesetzes, sind die Unterschiede hinsichtlich Vorbildung, Ausbildung und Prüfungen aber durch die Erbringung zusätzlicher Leistungen ausgleichbar, so setzt die Feststellung der Lehramtsbefähigung eine entsprechende Nachqualifikation im Freistaat Bayern voraus.
(4) 1Für Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein Diplom erworben haben, das eine Ausbildung für den Beruf des Lehrers abschließt, oder die die Berechtigung erworben haben, den Beruf des Lehrers auszuüben, sind für die Feststellung der Lehramtsbefähigung die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl L 255 S. 22, ber. 2007 ABl L 271 S. 18, 2008 ABl L 93 S. 28, 2009 ABl L 33 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung sowie die nach diesem Gesetz ergehenden Ausführungsvorschriften maßgebend; dies gilt entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt. 2Für diesen Bewerberkreis ist der Nachweis der für den Unterricht erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse notwendig. 3Teilnehmer an einem Anpassungslehrgang werden für dessen Dauer in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eingestellt und erhalten eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe der Anwärterbezüge im Vorbereitungsdienst für die entsprechende Laufbahn. 4Das Staatsministerium regelt die Einzelheiten des Vollzugs der Richtlinie durch Rechtsverordnung, insbesondere Merkmale, Voraussetzungen, Inhalte, Bewertung, Verfahren und Zuständigkeiten hinsichtlich des Anpassungslehrgangs und der Eignungsprüfung.
Art. 8
Lehramt an Grundschulen
Das Studium für das Lehramt an Grundschulen umfaßt:
1.
das erziehungswissenschaftliche Studium,
2.
das Studium der Didaktik der Grundschule,
3.
das Studium eines Unterrichtsfachs.
Art. 9
Lehramt an Mittelschulen
Das Studium für das Lehramt an Mittelschulen umfaßt:
1.
das erziehungswissenschaftliche Studium,
2.
das Studium der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule einschließlich der fachwissenschaftlichen Grundlagen,
3.
das Studium eines Unterrichtsfachs.
Art. 10
Lehramt an Realschulen
Das Studium für das Lehramt an Realschulen umfaßt:
1.
das erziehungswissenschaftliche Studium,
2.
das Studium von zwei Unterrichtsfächern.
Art. 11
Lehramt an Gymnasien
Das Studium für das Lehramt an Gymnasien umfaßt:
1.
das erziehungswissenschaftliche Studium,
2.
das vertiefte Studium von zwei Unterrichtsfächern. Das vertiefte Studium eines Unterrichtsfachs kann durch das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt ersetzt werden.
Art. 12
Lehramt an beruflichen Schulen
(1) Das Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen umfaßt:
1.
das erziehungswissenschaftliche Studium,
2.
das vertiefte Studium einer beruflichen Fachrichtung,
3.
das Studium eines Unterrichtsfachs.
(2) Art. 6 Abs. 1 Satz 5 bleibt unberührt.
Art. 13
Lehramt für Sonderpädagogik
Das Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik umfaßt:
1.
das erziehungswissenschaftliche Studium,
2.
das Studium von zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen,
3.
das Studium
a)
der Didaktik der Grundschule oder
b)
der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule einschließlich der fachwissenschaftlichen Grundlagen.
Art. 14
Erweiterung des Studiums für das Lehramt an Grundschulen
Das Studium für das Lehramt an Grundschulen kann erweitert werden durch:
1.
das Studium, das zu einer vom Staatsministerium anerkannten pädagogischen oder sonderpädagogischen Qualifikation führt, oder
2.
das Studium der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule einschließlich der fachwissenschaftlichen Grundlagen oder
3.
das Studium eines weiteren Unterrichtsfachs oder
4.
das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt, das an die Stelle des Studiums eines Unterrichtsfachs (Art. 8 Nr. 3) tritt.
Art. 15
Erweiterung des Studiums für das Lehramt an Mittelschulen
Das Studium für das Lehramt an Mittelschulen kann erweitert werden durch:
1.
das Studium, das zu einer vom Staatsministerium anerkannten pädagogischen oder sonderpädagogischen Qualifikation führt, oder
2.
das Studium der Didaktik der Grundschule oder
3.
das Studium eines weiteren Unterrichtsfachs oder
4.
das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt, das an die Stelle des Studiums eines Unterrichtsfachs (Art. 9 Nr. 3) tritt.
Art. 16
Erweiterung des Studiums für das Lehramt an Realschulen
Das Studium für das Lehramt an Realschulen kann erweitert werden durch:
1.
das Studium, das zu einer vom Staatsministerium anerkannten pädagogischen oder sonderpädagogischen Qualifikation führt, oder
2.
das Studium eines dritten Unterrichtsfachs oder
3.
das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt, das an die Stelle des Studiums eines der beiden Unterrichtsfächer (Art. 10 Nr. 2) tritt.
Art. 17
Erweiterung des Studiums für das Lehramt an Gymnasien
Das Studium für das Lehramt an Gymnasien kann erweitert werden durch:
1.
das Studium, das zu einer vom Staatsministerium anerkannten pädagogischen oder sonderpädagogischen Qualifikation führt, oder
2.
das vertiefte Studium eines dritten Unterrichtsfachs oder
3.
das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt.
Art. 18
Erweiterung des Studiums für das Lehramt an beruflichen Schulen
1Das Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen kann erweitert werden durch:
1.
das Studium, das zu einer vom Staatsministerium anerkannten pädagogischen oder sonderpädagogischen Qualifikation führt, oder
2.
das Studium eines zweiten Unterrichtsfachs oder
3.
das vertiefte Studium einer weiteren beruflichen Fachrichtung oder das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt, das jeweils an die Stelle des Studiums des Unterrichtsfachs (Art. 12 Abs. 1 Nr. 3) tritt.
2Satz 1 gilt entsprechend für ein Studium, das auf eine Diplom- oder Masterprüfung für Berufs- oder Wirtschaftspädagogen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 5 hinführt.
Art. 19
Erweiterung des Studiums für das Lehramt für Sonderpädagogik
(1) 1Das Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik kann erweitert werden durch:
1.
das Studium, das zu einer vom Staatsministerium anerkannten pädagogischen oder sonderpädagogischen Qualifikation führt, oder
2.
das Studium eines Unterrichtsfachs oder
3.
das Studium
a)
der Didaktik der Grundschule oder
b)
der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule einschließlich der fachwissenschaftlichen Grundlagen.
2Es kann nur das Studium gewählt werden, das nicht schon nach Art. 13 Nr. 3 Teil des Studiums ist.
(2) Eine nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 ist über Absatz 1 hinaus auch durch das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt möglich.
Art. 19a
Modellversuche
1Mit Genehmigung des Staatsministeriums können in Modellversuchen Strukturen des Studiums erprobt werden, die von den in Art. 8 bis 19 getroffenen Regelungen abweichen. 2Mit Genehmigung des Staatsministeriums kann ferner für das Lehramt an beruflichen Schulen abweichend von der in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 getroffenen Regelung auch ein integriertes Studium an Universitäten und Fachhochschulen als Modellversuch erprobt werden; die Absolventen des integrierten Studiengangs weisen die zum Einstieg in die vierte Qualifikationsebene erforderliche Vorbildung entsprechend Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) auf.

Dritter Abschnitt Fortbildung der Lehrer

Art. 20
Fortbildung der Lehrer
(1) 1Die Fortbildung des Lehrers dient der Erhaltung der für die Ausübung des Lehramts erworbenen Fähigkeiten und deren Anpassung an die Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft bzw. der Wirtschafts- und Arbeitswelt. 2Sie ist durch Fortbildungseinrichtungen zu fördern.
(2) 1Die Lehrer sind verpflichtet, sich fortzubilden und an dienstlichen Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. 2Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, die im dienstlichen Interesse liegen, können im notwendigen Umfang dienstliche Erleichterungen gewährt werden.
(3) 1Umfang und Inhalt der Fortbildung regelt das Staatsministerium. 2Über den Umfang ist das Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat herbeizuführen.

Vierter Abschnitt Ausübung der Lehrämter

Art. 21
Ausübung der Lehrämter
(1) Lehrer, die die Befähigung für ein Lehramt nach dem Ersten und dem Zweiten Abschnitt dieses Gesetzes erworben haben, können außerhalb ihres Lehramts wie folgt verwendet werden:
1.
mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen auch an Mittelschulen unter der Voraussetzung des Studiums gemäß Art. 14 Nr. 2 oder 3, sonst im Unterrichtsfach gemäß Art. 8 Nr. 3;
2.
mit der Befähigung für das Lehramt an Mittelschulen auch an Grundschulen unter der Voraussetzung des Studiums gemäß Art. 15 Nr. 2;
3.
mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik auch an anderen Schularten entsprechend den sonderpädagogischen Anforderungen, sonst auch an Grundschulen unter der Voraussetzung des Studiums gemäß Art. 13 Nr. 3 Buchst. a oder des Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und an Mittelschulen unter der Voraussetzung des Studiums gemäß Art. 13 Nr. 3 Buchst. b, Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 Buchst. b.
(2) 1Darüber hinaus ist eine Verwendung in anderen Schularten zulässig, wenn entsprechende Lehrer nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen oder ein Einsatz im Rahmen von Maßnahmen erfolgt, die Schülerinnen und Schülern den Übertritt in eine andere Schulart erleichtern und damit die Durchlässigkeit zwischen den Schularten erhöhen sollen. 2Die Verwendung ist grundsätzlich auf Unterrichtsfächer zu beschränken, auf die sich Vorbildung und Ausbildung bezogen haben.
Art. 22
Sondervorschriften über Vorbildung, Ausbildung und Prüfungen
(1) 1Die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen kann das Staatsministerium auch für Bewerber feststellen, die bereits eine Erste Lehramtsprüfung für ein Lehramt nach diesem Gesetz mit einem Fach, das gemäß Art. 8 bis 13 Bestandteil des Studiums für das angestrebte Lehramt ist, bestanden haben; entsprechendes gilt, wenn im Rahmen einer Ersten Lehramtsprüfung nur dieses Fach bestanden wurde. 2Die Prüfung in einem vertieft studierten Unterrichtsfach kann die Prüfung in einem Unterrichtsfach ersetzen. 3Voraussetzung für die Feststellung ist, daß die fehlende Vorbildung noch erworben wird und die fehlenden Teile der Ersten Staatsprüfung für das angestrebte Lehramt abgelegt werden. 4Für die Feststellung der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen kann zusätzlich die Ablegung der auf dieses Lehramt bezogenen Prüfungen in der Fachdidaktik des bereits bestandenen Fachs verlangt werden.
(2) 1Für die Feststellung der Lehramtsbefähigung nach Absatz 1 müssen der Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Zweite Staatsprüfung für das angestrebte Lehramt abgelegt werden. 2Auf die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und auf die Ablegung der Zweiten Staatsprüfung kann bei Bewerbern verzichtet werden, die eine mindestens zweijährige Bewährung als Lehrer an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen des angestrebten Lehramts nachweisen. 3Bei Bewerbern für das Lehramt für Sonderpädagogik, die bereits die Befähigung für das Lehramt an Grundschulen oder für das Lehramt an Mittelschulen und eine entsprechend Art. 6 Abs. 4 anerkannte Prüfung in Blindenpädagogik oder Sehbehindertenpädagogik nachweisen, wird auf die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und auf die Ablegung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik verzichtet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bewerber, die ihre Lehramtsbefähigung nach dem Recht erworben haben, das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gegolten hat, und für Bewerber, deren Lehramtsbefähigung nach Art. 7 Abs. 2 bis 4 oder deren Erste Prüfung für ein Lehramt nach Art. 6 Abs. 4 anerkannt wurde.
(4) 1Die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen kann das Staatsministerium ferner für Bewerber feststellen, die anstelle einer Vorbildung nach dem Ersten und Zweiten Abschnitt dieses Gesetzes ein als Vorbildung für das angestrebte Lehramt geeignetes Studium von mindestens dem Umfang der für das entsprechende Lehramt geforderten Mindeststudienzeit
1.
entweder an einer in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 genannten Hochschule mit einer Ersten Prüfung für ein Lehramt oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung oder einer entsprechenden kirchlichen Prüfung
2.
oder mit einer entsprechenden Hochschulprüfung, die nach dem Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (Anlage zum Gesetz vom 16. Mai 2007, BGBl. II S. 712) anzuerkennen ist,
abgeschlossen haben. 2Diese Feststellung kann außerdem von einer berufspraktischen Tätigkeit, vom Erwerb der fehlenden Vorbildung, von einer Ergänzungsprüfung in Erziehungswissenschaften und Fachdidaktik und von einer Ersten Staatsprüfung in einem weiteren Unterrichtsfach, in der Didaktik der Grundschule oder in den Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule einschließlich der fachwissenschaftlichen Grundlagen sowie vom Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse abhängig gemacht werden. 3Absatz 2 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(5) Die Feststellungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind nur zulässig, wenn geeignete Bewerber mit einer Vorbildung und Ausbildung nach dem Ersten und dem Zweiten Abschnitt dieses Gesetzes nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen und ein besonderes dienstliches Interesse an der Gewinnung des Bewerbers besteht.
(6) Bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses, das vom Staatsministerium festgestellt wird, kann die Befähigung für ein Lehramt auch durch den Landespersonalausschuss nach den Bestimmungen für andere Bewerber festgestellt werden.
Art. 23
Besondere Bestimmungen für nachträgliche Erweiterungen des Studiums
(1) Wer die Befähigung für ein Lehramt erworben hat, kann für ein die Erweiterung nach Art. 14 bis 19 begründendes Fachgebiet zur Ersten Lehramtsprüfung in besonderen Fällen auch dann zugelassen werden, wenn er die erforderliche wissenschaftliche oder künstlerische Vorbildung durch Studien im Zusammenhang mit geeigneten Einrichtungen der Lehrerweiterbildung nachweist.
(2) Die nachträgliche Erweiterung kann im übrigen in der Form eines Hochschulstudiums, insbesondere auch in der Form des weiterbildenden Studiums und/oder des Fernstudiums, erfolgen.
(3) Das Staatsministerium regelt durch Rechtsverordnung die besonderen Zulassungsvoraussetzungen sowie Art, Umfang und Dauer der erforderlichen Vorbildung nach den Absätzen 1 und 2.
Art. 24
Fachlehrer, Religionspädagogen
(1) Die Bestimmungen über Ausbildung, Prüfungen, Laufbahnen und Verwendung der Fachlehrer sowie der in Fachhochschulstudiengängen ausgebildeten Religionspädagogen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Das Staatsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Rahmen des allgemeinen Laufbahnrechts für Fachlehrer die Möglichkeit zum Erwerb von Qualifikationen zu schaffen, die den Zugang zum Lehramt an Mittelschulen oder zum Lehramt an Realschulen eröffnen.
Art. 25
Lehramtsprüfungen und -befähigungen nach früherem Recht
(1) 1Eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt nach einem früheren Rechtsstand dieses Gesetzes ist einer Ersten Lehramtsprüfung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 gleich gestellt. 2Der Ersten Lehramtsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen im Sinn des Art. 7 Abs. 1 steht die Erste Lehramtsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen gleich.
(2) 1Die Befähigung für ein Lehramt, die nach dem Rechtsstand vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erworben worden ist, bleibt unberührt. 2Wer die Befähigung für das Lehramt an Volksschulen erworben hat, kann an Grundschulen und Mittelschulen verwendet werden; wer die Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen erworben hat, kann entsprechend den sonderpädagogischen Anforderungen auch an anderen Schularten verwendet werden. 3Wer die Befähigung für das Lehramt an Hauptschulen erworben hat, kann an Mittelschulen verwendet werden.
(3) Art. 21 Abs. 2 gilt entsprechend.
Art. 25a
Studium nach früherem Recht
Für Studierende des Lehramts für Sonderpädagogik, die spätestens im Wintersemester 2019/2020 ihr Studium erstmalig aufgenommen haben, ist Art. 13 Nr. 2 in der bis zum 30. November 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Art. 26
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
(1) Das Staatsministerium erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die Vorschriften über die Zuordnung zu der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft und die Bildung von fachlichen Schwerpunkten, über die Zulassung zu der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft, zu gebildeten fachlichen Schwerpunkten und über die Ausbildung (Art. 67 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 LlbG) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und dem Landespersonalausschuß.
(2) Das Staatsministerium erläßt außerdem im Benehmen mit dem Landespersonalausschuß die Prüfungsbestimmungen für die Ersten Lehramtsprüfungen und die Zweiten Staatsprüfungen (Art. 22 Abs. 6 LlbG).
(3) Das Staatsministerium führt in den Prüfungsbestimmungen nach Absatz 2 insbesondere auch diejenigen Unterrichtsfächer, Fächerverbindungen und Studien für pädagogische oder sonderpädagogische Qualifikationen auf, die im Rahmen des Studiums sowie im Rahmen einer Erweiterung des Studiums für ein Lehramt gewählt werden können.
Art. 27
In-Kraft-Treten
1 Art. 28, 29 Abs. 2, 3 und 4 treten am 1. Oktober 1974 in Kraft. 2Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Oktober 1978 in Kraft.1

1 [Amtl. Anm.:] Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten in der Fassung des Gesetzes vom 29. September 1977. Der in Art. 26 Abs. 1 Satz 2 der ursprünglichen Fassung vom 8. August 1974 (GVBl S. 383) vorgesehene Zeitpunkt des Inkrafttretens (1. Oktober 1977) wurde durch das Änderungsgesetz vom 25. Juli 1977 (GVBl S. 380), das am 1. August 1977 in Kraft trat, auf den 1. Oktober 1978 verschoben. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens späterer Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.
Art. 29
(aufgehoben)